01.05.2006 | Nutzungsentschädigung
Entschädigung für die vorläufige Nutzung der Ehewohnung: Welches Gericht ist zuständig?
Bei getrennt lebenden Eheleuten ist zur Entscheidung über die Entschädigung für die Nutzung der zuvor gemeinsamen Wohnung in entsprechender Anwendung von § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ausschließlich das Familiengericht zuständig (OLG Jena 21.10.05, 2 W 597/05, NJW 06, 703, Abruf-Nr. 060996). |
Sachverhalt
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hat vor mehr als zwei Jahren das im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Hausanwesen freiwillig verlassen und lebt seither in einer Mietwohnung. Sie hat PKH für eine auf § 745 Abs. 2 BGB gestützte zivilrechtliche Klage auf Nutzungsentschädigung begehrt. Das LG hat den PKH-Antrag zurückgewiesen, da es sich nicht für zuständig gehalten hat. Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Seit der Neufassung des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB durch das Gewaltschutzgesetz vom 11.12.01 ist diese Vorschrift als spezielle Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens anzusehen. Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte freiwillig aus dem gemeinsamen Haus auszieht. Damit ist für die Zeit des Getrenntlebens die Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO gegeben. Aussetzungen von Unterhaltsverfahren und Abänderung von Unterhaltsentscheidungen werden vermieden, wenn der Familienrichter die Frage der Nutzungsentschädigung selbst entscheiden und in seine Gesamtüberlegungen mit einstellen kann. Ein geringfügiger Nachteil, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils das Zivilgericht zu bemühen, hat keine ausschlaggebende Bedeutung.
Praxishinweis
Das OLG Jena hat sich damit der Rechtsprechung des OLG Dresden (NJW 05, 3151) und damit der h.M. angeschlossen (Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1361b Rn. 18; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 1361b Rn. 33; Büte, FK 04, 149; a.A. OLG München FamRZ 05, 806: allerdings ohne Erörterung der Problematik; AG Ludwigslust FamRZ 05, 728; Wever, FamRZ 06, 365). Folgt man der zutreffenden h.M., führt dies dazu, dass für die Zeit des Getrenntlebens das Familiengericht zuständig ist und für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung für den Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB das Zivilgericht.
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