01.06.2006 | Nutzungsentschädigung
Nutzungsentschädigung für die Aufnahme eines neuen Lebenspartners in das Familienheim
Haben geschiedene Eheleute im Vergleich über Kindesunterhalt dem Ehegatten, der weiterhin im gemeinsamen Haus wohnt, hierfür einen Wohnwert als Einkommen zugerechnet, schließt dies einen Anspruch des weggezogenen Ehegatten auf Nutzungsentschädigung jedenfalls nicht aus, wenn der andere Ehegatte seinen Lebensgefährten in das Haus aufnimmt (OLG Karlsruhe 3.6.05, 1 U 231/04, OLGR 06, 102, Abruf-Nr. 060997). |
Sachverhalt
Die Parteien, geschiedene Eheleute, sind noch hälftige Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Der eine Teil wird von der Beklagten, einem der gemeinschaftlichen Kinder und ihrem neuen Lebenspartner bewohnt. Am anderen Teil des Anwesens steht der Mutter der Beklagten ein Wohnrecht zu. Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums eine Entschädigung. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass sie sich in einem familiengerichtlichen Vergleich nach der Scheidung jeweils als gesetzlicher Vertreter des einen gemeinschaftlichen Kindes und als Beklagte hinsichtlich des anderen Kindes über die Unterhaltsansprüche der Kinder geeinigt haben. Darin wurde der Beklagten der hälftige Wohnwert des von ihr genutzten Hausteils angerechnet. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war zum Teil erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen. Auch die im Rahmen eines Unterhaltsvergleichs getroffene Benutzungs- bzw. Entschädigungsregelung unterliegt dem Vorbehalt der Neuregelung bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGH NJW 82, 1753). Eine wesentliche Änderung ist dadurch eingetreten, dass die Beklagte ihren neuen Lebensgefährten in das Haus aufgenommen hat. Hier ist eine Neuregelung gerechtfertigt, auch wenn dadurch die vergleichsweise geregelten Ansprüche auf Kindesunterhalt neu festgestellt werden müssten. Eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 323 Abs. 1 ZPO tritt bereits durch die Entstehung des Anspruchs auf Nutzungsentgelt ein (BGH NJW 86, 1340).
Die Nutzungsentschädigung steht dem Kläger aber erst ab dem Zeitpunkt zu, ab dem die Beklagte ihren Lebensgefährten in das Haus aufgenommen hat.
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