· Fachbeitrag · Gütergemeinschaft
OLG Hamm verneint Zahlungsanspruch auf Nutzungsentschädigung bei der Gütergemeinschaft
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Ob nach Beendigung des Güterstands der Gütergemeinschaft, aber vor dessen Auseinandersetzung die Zahlung einer Nutzungsentschädigung bezüglich einer im Gesamtgut stehenden Immobilie verlangt werden kann, ist umstritten. Der 11. Senat des OLG Hamm lehnt dies in einer aktuellen Entscheidung ab. |
Sachverhalt
Der Beteiligten sind rechtskräftig geschieden. Bei der Eheschließung in 2009 waren beide verwitwet und verfügten über Vermögenswerte. Nach der Hochzeit vereinbarten sie den Güterstand der Gütergemeinschaft. Der M brachte u. a. ein Hausgrundstück in die Gemeinschaft ein. Die Erdgeschosswohnung dieses Hauses wurde zur Ehewohnung, aus der die F nach der Trennung wieder auszog. Im Obergeschoss des Hauses hat schon vor der Eheschließung die Tochter T des M mit ihrem Sohn mietfrei gewohnt. Später ließen M und F eine Vereinbarung über die Teilauseinandersetzung ihrer Gütergemeinschaft beurkunden. Der M hat an die F bis zur Scheidung im Januar 2020 Unterhalt gezahlt. Bei der Berechnung wurde der Wert des mietfreien Wohnens des M im Haus einkommenserhöhend berücksichtigt. Seit Mitte 2020 zahlt er nichts mehr. Die Gütergemeinschaft ist nicht endgültig auseinandergesetzt worden. F verlangte eine Neuregelung der Nutzung der Ehewohnung und eine monatliche Nutzungsentschädigung von M. Das AG gab ihrem Antrag teilweise statt, doch M legte erfolgreich Beschwerde ein (OLG Hamm 26.11.24, 11 UF 13/24 Abruf-Nr. 246122).
Entscheidungsgründe
Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, kann derjenige, der aus dem zum Gesamtgut gehörenden Familienheim ausgezogen ist, einen Anspruch auf Nutzungsentgelt weder aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB noch aus § 745 Abs. 2 BGB herleiten. § 1472 BGB regelt die Verwaltung des Gesamtguts abschließend. Diese Regelung gilt bis zu dessen endgültigen Auseinandersetzung ‒ ggf. auch über die Scheidung hinaus. Sie ist daher auch maßgeblich, um etwaige Ansprüche auf Nutzungsentgelt zu beurteilen. Ein Anspruch auf Nutzungsvergütung des ausgezogenen unmittelbar gegen den verbliebenen Ehegatten lässt sich aus dieser Vorschrift zumindest i. d. R. nicht ableiten (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., 2. Kap.: Auseinandersetzung bei Miteigentum, Rn. 137).
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