25.02.2010 | PKH
Dem Beklagten kann PKH auch noch nach Klagerücknahme bewilligt werden
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe auch nach Klagerücknahme zu bewilligen, wenn Rechtsverteidigung und Prozesskostenhilfeantragstellung bereits zuvor erfolgt waren und die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (BGH 18.11.09, XII ZB 152/09, Abruf-Nr. 094172). |
Sachverhalt
Gegen ein ihm zugestelltes Versäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt und gleichzeitig Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverteidigung beantragt. Nachdem die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil unter Hinweis auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung eingestellt worden war, ist die Klage am 1.7.08 zurückgenommen worden. Mit Beschluss vom 18.12.08 wurde der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das OLG hat der BGH auf die zugelassene Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt.
Entscheidungsgründe
Für die nach § 114 S. 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird. Entscheidungsreif ist ein Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern.
Vorliegend war am Tag der Klagerücknahme noch keine Entscheidungsreife eingetreten, weil die Frist zur Stellungnahme der Klägerin erst mit Ablauf des 1.7.08 endete.
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