· Fachbeitrag · PKH-Prüfverfahren
Das sind die Konsequenzen, wennder Anwalt im Termin zur Hauptsache ausbleibt
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Erscheint der Anwalt im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht oder verhandelt er nicht, kann ein Versäumnisurteil gegen seinen Mandanten ergehen. Der BGH hatte nun zu entscheiden, was insoweit gilt, wenn noch eine Entscheidung über die Bewilligung von PKH offensteht. |
Sachverhalt
Die Klägerin (K) macht gegen den Beklagten (B) Zahlungsansprüche geltend. B hat PKH beantragt. Das LG hat sein Gesuch mangels nachgewiesener Bedürftigkeit vor Ablauf einer ihm gesetzten Frist, um Unterlagen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nachzureichen, zurückgewiesen. Hiergegen hat der B sofortige Beschwerde erhoben. Der Nichtabhilfebeschluss, der dem Prozessbevollmächtigten (PB) am Nachmittag desselben Tages mittels Telefax zugegangen ist, ist nun auf eine fehlende Erfolgsaussicht des Verteidigungsvorbringens gestützt worden. In dem vom LG anberaumten frühen ersten Termin hat der PB des B nach Erörterung des Sach- und Streitstands erklärt, nicht auftreten zu wollen, sondern eine Entscheidung des OLG über den abgelehnten PKH-Antrag zu begehren. Ferner hat er eine dreiwöchige Schriftsatzfrist zwecks Stellungnahme zum Nichtabhilfebeschluss beantragt. Die K hat ein Versäumnisurteil (VU) beantragt.
Das LG hat dem B den Schriftsatznachlass gewährt, die Verhandlung vertagt und den Antrag auf Erlass eines VU zurückgewiesen. Das OLG hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der K zurückgewiesen. Ihre Rechtsbeschwerde ist erfolgreich.
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