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  • 29.06.2009 | PKH

    Dies müssen Sie bei einem isolierten PKH-Antrag für ein Rechtsmittel beachten

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    1. Hat eine Partei innerhalb der Berufungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt, beginnt die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist der § 234 Abs. 1 S. 1, § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO spätestens mit Zugang der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag. Sie kann aber auch früher beginnen, wenn die Partei, etwa nach einem gerichtlichen Hinweis, nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen konnte.  
    2. Zwar darf ein Prozessbevollmächtigter mit der Notierung und Überwachung von Fristen sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen. Dann muss er aber durch ausreichende organisatorische Maßnahmen, etwa durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisung, sicherstellen, dass alle für die Einhaltung einer Frist notwendigen Tätigkeiten erledigt werden. Dazu gehört es auch, dass der Rechtsanwalt Kenntnis von gerichtlichen Hinweisen erhält, die Auswirkungen auf den Fristablauf haben können.  
    (BGH 19.11.08, XII ZB 102/08, FamRZ 09, 217, Abruf-Nr. 090075)

     

    Sachverhalt

    Die Kläger begehrten mit per Fax am 14.4.08 beim OLG eingegangenen Schriftsatz PKH zur Durchführung einer Berufung gegen ein am 12.3.08 zugestelltes Urteil, ohne dass dem Telefax die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt worden war. Diese ging erst am Folgetag ein. Mit Verfügung vom 16.4.08 - eingegangen beim Prozessbevollmächtigten der Kläger am 22.4.08 - wies das OLG auf die fehlende Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hin. Durch Beschluss vom 23.4.08 - zugestellt am 29.4.08 - versagte das OLG die PKH mangels Erfolgsaussicht. Unter dem 13.5.08 legten die Kläger Berufung ein und begründeten sie zugleich. Außerdem beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und mit weiterem Schriftsatz vom 14.5.08 Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist. Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, die der BGH als unzulässig angesehen hat.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH FamRZ 08, 871) ist es zwar zulässig, ein PKH-Gesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen. Eine Wiedereinsetzung setzt aber voraus, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst notwendiger Belege beigefügt wird. Nur dann kann die Antrag stellende Partei davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen dargetan zu haben.  

     

    Nach ständiger BGH-Rechtsprechung (BGH FamRZ 05, 789) darf eine Partei, der erstinstanzlich PKH bewilligt worden ist, bei unveränderten wirtschaftlichen Voraussetzungen davon ausgehen, dass in 2. Instanz. PKH nicht mangels Bedürftigkeit versagt wird. Das muss mit dem Antrag auf PKH hinreichend deutlich gemacht werden, z.B. durch Beifügung einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die nicht erheblich von der vorherigen abweicht oder durch die ausdrückliche Versicherung, es habe sich nichts geändert. Beide Voraussetzungen erfüllt das Schreiben vom 14.5. nicht.