· Fachbeitrag · VKH
VKH im Beschwerdeverfahren - Risiken und Nebenwirkungen
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
| Grundsätzlich steht es einem Beteiligten frei, innerhalb der Frist zur Einlegung einer Beschwerde (§§ 58, 63 FamFG) diese selbst - verbunden mit einem Antrag auf VKH - einzulegen oder aber isoliert einen Antrag auf VKH für eine einzulegende Beschwerde zu stellen. Letzteres ist für einen Beteiligten der kostengünstigere Weg und im Familienrecht weit verbreitet. Beide Möglichkeiten bergen Risiken und somit Regressfallen für den Anwalt. |
I. Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf VKH
Bei unklaren Formulierungen bestehen Probleme, ob eine Beschwerde unbedingt eingelegt worden ist. Aus dem Antrag muss hinreichend deutlich werden, was genau begehrt wird. Probleme können bestehen, wenn
- ein Schriftsatz „als Entwurf der Beschwerdebegründung“ oder „als Begründung zunächst nur des VKH-Gesuchs“ bezeichnet wird,
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