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  • 26.06.2008 | PKH

    Einkommen i.S. des § 115 ZPO

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Leistungen nach SGB II sind nach § 115 ZPO zu berücksichtigendes Einkommen der Partei, der sie zuzuordnen sind (OLG Stuttgart 18.2.08, 11 WF 243/07, n.v., Abruf-Nr. 081768).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin begehrt PKH für ein Verfahren zur elterlichen Sorge. Sie verfügt über Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, Kindergeld in Höhe von 154 EUR und Zahlungen des Job-Centers nach dem SGB II in Höhe von monatlich 483 EUR. Nach Abzug der gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO zu berücksichtigenden Freibeträge pp. hat das AG bei einem einzusetzenden Einkommen von 119 EUR monatliche Ratenzahlungen von 45 EUR festgesetzt. Das OLG hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 115 Abs. 1 S. 1und 2 ZPO gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldes wert. Dazu zählen neben ihrem Erwerbseinkommen das Kindergeld für den bei ihr lebenden Sohn und auch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Soweit Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, sind diese an die Stelle des früheren Wohngeldes getreten. Auch Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II sind als Einkommen anzusehen. Anderenfalls würde die Partei deutlich besser gestellt als eine Partei, die als Arbeitnehmer Einkünfte in gleicher Höhe beziehen würde.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des OLG (ebenso OLG Koblenz FamRZ 07, 1824) ist von weit reichender Bedeutung und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (FamRZ 07, 155). Insoweit ist zu hoffen, dass die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt wird und der BGH zeitnah darüber entscheiden wird.