01.06.2005 | PKH
Einsatz von Taschengeld
Das Taschengeld eines Ehegatten ist Einkommen i.S. des § 115 Abs. 1 ZPO (OLG Karlsruhe 3.12.04, 16 WF 135/04, n.v., Abruf-Nr. 051300). |
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin muss die Prozesskosten aus ihrem Taschengeld aufbringen, das sie von ihrem Ehemann bekommt. Dies entspricht verbreiteter Rechtsprechung (OLG Koblenz FamRZ 00, 104; OLG Stuttgart JurBüro 98, 592; OLG Zweibrücken FamRZ 01, 1470; a.A.: OLG Bamberg JurBüro 94, 751). Der Senat folgt dem. Denn der Taschengeldanspruch ist pfändbar (OLG Karlsruhe JurBüro 92, 570; a.A.: OLG Bamberg, a.a.O.: Das Taschengeld dient zur Abdeckung ganz persönlicher Bedürfnisse und ist daher nicht als zur Kostendeckung verfügbares Einkommen einsetzbar).
Praxishinweis
Das OLG Karlsruhe hat Abzüge vom Taschengeld für Zahlungen an die Mutter und für die Finanzierung von Freizeitaktivitäten des Kindes gestattet.
Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 105 | ID 87152