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  • 01.09.2006 | PKH

    Keine gleichzeitige Stufenklage Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt

    Die Erhebung einer Stufenklage mit dem Ziel der Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt ist mutwillig i.S. von § 114 ZPO, wenn zeitgleich Stufenklage mit dem Ziel der Zahlung von nachehelichem Unterhalt im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens erhoben wird (OLG Zweibrücken 12.5.06, 2 WF 101/06; n.v., Abruf-Nr. 062379).

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist zuzustimmen. Beim Scheidungsurteil werden nach § 93a Abs. 1 ZPO die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, über die gleichzeitig entschieden wird, gegeneinander aufgehoben. Dagegen fällt die Stufenklage bzgl. des Kindes- und Trennungsunterhalts nicht in den Verbund mit der Folge, dass die Kostenregelung des § 91 ZPO gilt. Hier wäre es m.E. auf Grund des zeitlichen Ablaufs sinnvoll gewesen, zunächst die Stufenklage mit Ziel der Zahlung des nachehelichen Unterhalts durchzuführen und auf Grund der in diesem Zusammenhang erlangten Auskünfte nachträglich den Kindes- und Trennungsunterhalt zu ermitteln und diesen ggf. später in einem isolierten Verfahren einzuklagen. Sonst müsste der Trennungsunterhalt früher geltend gemacht werden oder ein Mindestbetrag gefordert werden.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 156 | ID 87218