01.10.2005 | PKH
Mutwilligkeit der Klage bei Unterhaltszahlung
Eine auf Titulierung freiwillig und regelmäßig gezahlten Unterhalts zielende Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S. des § 114 ZPO, so dass hierfür PKH nicht bewilligt werden kann (OLG Saarbrücken 19.5.05, 9 WF 47/05, n.v., Abruf-Nr. 052538). |
Entscheidungsgründe
PKH ist wegen Mutwillens der Klage zu verweigern, § 114 ZPO. Zwar hat der Kläger ein Titulierungsinteresse, so dass die Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden kann. Die auf eine Titulierung freiwillig und regelmäßig gezahlten Unterhalts zielende Rechtsverfolgung ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Familiensenates des OLG Saarbrücken mutwillig.
Praxishinweis
Der Bedürftige hat auch bei freiwilligen Unterhaltsleistungen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterhaltsklage. Denn § 258 ZPO will den Gläubiger gerade der Notwendigkeit entheben, erst nach Eintritt der Fälligkeit auf die wiederkehrenden und in der Regel lebensnotwendigen Leistungen klagen zu müssen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 258 Rn. 1a). § 258 ZPO setzt anders als § 259 ZPO keine Besorgnis der Nichterfüllung voraus. Soweit der Unterhaltspflichtige den Unterhalt ordnungsgemäß zahlt, besteht keine Veranlassung zur Klage bzw. ist ein PKH-Gesuch mutwillig, wenn der Bedürftige nicht den Unterhaltspflichtigen vorab erfolglos zur außergerichtlichen Titulierung des Unterhalts aufgefordert hat (OLG München FamRZ 94, 313, und 1126).