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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Prozesskosten können beim nachehelichen Unterhalt als Werbungskosten abzugsfähig sein

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | Jede Unterhaltsstreitigkeit ist mit einem Kostenrisiko verbunden. Demgemäß führt es i. d. R. zu einer finanziellen Entlastung, wenn Prozesskosten steuerlich abgesetzt werden können. Das FG Münster hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts im Fall des begrenzten Realsplittings als Werbungskosten abzugsfähig sind. |

    Sachverhalt

    Mit Beschluss vom 9.9.14 wurde die Scheidung der Ehe von M und F ausgesprochen und der VA vorgenommen. Zudem wurde M verpflichtet, bis 12/20 monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Auf ihre beiderseitigen Beschwerden hin schlossen sie in 03/15 vor dem OLG einen Vergleich, wonach M für den Zeitraum 02/15 bis 01/22 monatlichen nachehelichen Unterhalt an F zahlen musste. Die Kosten der Beschwerdeinstanz einschließlich der Kosten des Vergleichs wurden einvernehmlich gegeneinander aufgehoben. F zahlte die auf sie entfallenden Gerichtskosten sowie ihre Anwaltskosten. Mit der in 3/17 für 2015 beim Finanzamt (FA) abgegebenen Einkommensteuererklärung erklärte F Einnahmen aus Unterhaltsleistungen. Ferner machte sie „Scheidungskosten“ als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend. Das FA übernahm die erklärten Einnahmen abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags. Der weitergehende Ansatz der „Scheidungskosten“ wurde auch im folgenden Einspruchsverfahren nicht anerkannt. Vor dem Finanzgericht (FG) vertrat F die Ansicht, zumindest die auf die Zahlung des nachehelichen Unterhalts entfallenden anteiligen Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten zu berücksichtigen. Das FG gab ihr Recht.

     

    Die Kosten der Rechtsverfolgung zur Erlangung nachehelichen Unterhalts sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Unterhaltsempfänger die Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern hat (Abruf-Nr. 213699).