01.04.2006 | PKH
OLG fordert Stellungnahme zum PKH-Antrag zur Vermeidung von Rechtsnachteilen
Beantragt eine Partei PKH, gewährt das Gericht dem Gegner bereits im PKH-Prüfungsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme. Diese Möglichkeit wird aber nicht immer wahrgenommen. Vielmehr erfolgt der Vortrag erst nach Klagezustellung. Diese Vorgehensweise kann nach Ansicht des OLG Brandenburg zu fatalen prozessualen Konsequenzen führen. Dazu im Einzelnen:
Der praktische Fall (OLG Brandenburg 5.4.05, 9 WF 79/05) |
Der minderjährige Kläger verlangt von seinem Vater Unterhalt und hat für eine entsprechende Klage PKH begehrt. Im PKH-Prüfungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, zum PKH-Gesuch der Gegenseite keine Erklärung abzugeben. Dem Kläger wurde PKH bewilligt. Im Klageverfahren macht der Beklagte seine Leistungsunfähigkeit geltend und verlangt seinerseits PKH. AG und OLG haben die PKH versagt (OLG Brandenburg 5.4.05, 9 WF 79/05, OLGR 06, 34). |
Nach Ansicht des OLG ist die Rechtsverteidigung mutwillig (§ 114 ZPO), wenn der Antragsgegner zum PKH-Gesuch der Gegenseite keine Erklärung abgibt mit der Folge, dass ihm keine PKH bewilligt wird. Die Entscheidung ist bedenklich. Wird dem Antragsgegner unter Hinweis auf diese Entscheidung PKH versagt, sollte fristwahrend sofortige Beschwerde einlegt werden. Denn das PKH-Prüfungsverfahren betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Staat. Zudem hält sogar der BGH bei PKH-Gesuchen für ein beabsichtigtes Rechtsmittel eine Begründung für entbehrlich, weil der Berufungsführer wegen seiner Bedürftigkeit und mangels PKH-Bewilligung für das PKH-Prüfungsverfahren nicht in der Lage ist, einen Anwalt zu beauftragen (BGH NJW-RR 01, 570; MDR 93, 172).
Musterformulierung: Sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO |
In pp. legen wir gegen den Beschluss vom ..., zugestellt am ...
sofortige Beschwerde
ein.
Begründung: Der Antragsgegner ist ohne anwaltliche Beratung nicht in der Lage, sich ordnungsgemäß am PKH-Prüfungsverfahren zu beteiligen. Da es aber für das PKH-Prüfungsverfahren keine PKH gibt, kann ihm nicht vorgeworfen werden, allein zur Stellungnahme einen Anwalt zu beauftragen. Selbst der BGH hat es daher nicht für erforderlich gehalten, dass im Rechtsmittelverfahren das PKH-Gesuch sachlich begründet werden muss (BGH NJW-RR 01, 570; MDR 93, 172). Wäre die Ansicht des Gerichts zutreffend, müsste die PKH-Bewilligung zwangsläufig ohne anwaltlichen Rat erlangt werden. |
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