01.10.2005 | PKH
PKH-Versagung für einstweilige Anordnung
Gegen eine die PKH mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist, findet die sofortige Beschwerde nicht statt (BGH 23.2.05, XII ZB 1/03, FamRZ 05, 790, Abruf-Nr. 050826). |
Sachverhalt
Das AG hat PKH für einen Antrag auf einstweilige Anordnung über Trennungs- und Kindesunterhalt nach § 644 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Das OLG hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Nach § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen eine die PKH mangels Erfolgsaussicht versagende Entscheidung nicht statt, wenn der Wert des Streitgegenstands der Hauptsache die Wertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung (§ 511 ZPO) nicht übersteigt. Zwar sieht der Wortlaut über den ausdrücklich geregelten Fall hinaus keine weiteren Ausnahmen von der generellen Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der PKH vor. Das steht jedoch einer entsprechenden Anwendung auf Fälle, in denen der Rechtszug zum Beschwerdegericht von vornherein nicht eröffnet ist (vgl. § 620c S. 2 ZPO), nicht entgegen.
In § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO kommt der allgemeine Rechtsgedanke zum Ausdruck, dass der Rechtsschutz in Nebenverfahren wie der PKH nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen kann. Damit soll auch vermieden werden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und in mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen.
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