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  • · Fachbeitrag · PKH/VKH

    Ablehnung der Anwaltsbeiordnung -Rechtsmittel bei unanfechtbarer Hauptsache

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    • 1.Das Rechtsmittel gegen eine (teilweise) Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags in Familienstreitsachen bestimmt sich nach den § 127 Abs. 2, §§ 567 bis 572 ZPO.
    • 2.Wird die Beiordnung eines Rechtsanwalts vom Gericht abgelehnt, ist dagegen die sofortige Beschwerde statthaft, auch wenn die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren (hier: einstweilige Anordnung über Kindesunterhalt) nicht anfechtbar ist.
    • 3.Die Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet sich in Familienstreitsachen nach § 121 ZPO. Es gilt das Gebot der Waffengleichheit.

    (BGH 18.5.11, XII ZB 265/10, n.v., Abruf-Nr. 112110)

    Sachverhalt

    Die Parteien haben um Kindesunterhalt gestritten und sich in der Hauptsache geeinigt. Die Antragstellerin hat neben ihrem Unterhaltsantrag einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt und hierfür VKH beantragt. Das AG hat ihr VKH bewilligt. Die Beiordnung ihrer Anwältin hat es aber abgelehnt, weil eine Beistandschaft des Jugendamts bestehe, die nur im Hinblick auf die Antragstellung im vorliegenden Verfahren zum Ruhen gebracht worden sei. Das OLG hat die Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde.

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG sind in Familienstreitsachen (hier: Unterhaltssache nach § 112 Nr. 1, § 231 Nr. 1 FamFG) die Vorschriften des FamFG über die VKH (§§ 76 bis 78 FamFG) nicht anzuwenden. Stattdessen gelten gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Allgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin auch die Vorschriften über PKH. Diese ist als VKH zu bezeichnen, § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG.