01.03.2005 | PKH
Unterhaltszahlung an nichtehelichen Partner bei PKH absetzbar
Lebt der PKH-Bezieher mit der nicht unterhaltsberechtigten Mutter seines nichtehelichen Kindes in einem Haushalt zusammen, dessen Aufwendungen er zumindest im Wesentlichen allein bestreitet, liegen besondere Belastungen i.S. des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO vor. Deren Höhe richtet sich nach der Bestimmung des Freibetrags für einen Ehegatten, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO (OLG Stuttgart, 15.10.04, 8 WF 112/04, n.v., Abruf-Nr. 050251). |
Sachverhalt
Das AG hatte dem Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren PKH ohne Ratenzahlungen bewilligt. Dieser hat mit seiner Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt. Aus der Beziehung ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen. In einer aktualisierten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Antragsgegner an, dass er seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter Unterhalt gewähre. Seine Lebensgefährtin verfüge nur über Einkünfte in Höhe von 154 EUR Kindergeld. Der Rechtspfleger akzeptierte jedoch lediglich einen Unterhaltsfreibetrag für die Tochter, nicht jedoch für die Lebensgefährtin des Antragsgegners und ordnete Ratenzahlung an. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Diese hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner ist nicht zur Ratenzahlung verpflichtet. Zwar können Leistungen an einen nichtehelichen Partner nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO keine Berücksichtigung finden, weil zwischen ihnen nach geltendem Recht keine Unterhaltspflichten bestehen. § 1360 BGB ist auch nicht analog anwendbar (Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., Einl. vor § 1297 Rn. 19).
Laufende Unterhaltsleistungen können aber besonderen Belastungen i.S. des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO entsprechen, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer Rücksichtnahme auf den Anstand entsprechen. Lebt der PKH-Bezieher mit der Mutter seines nichtehelichen Kindes im gemeinsamen Haushalt zusammen, dessen Aufwendungen er zumindest im Wesentlichen allein bestreitet, müssen diese Aufwendungen als solche anerkannt werden. Denn er kann sich diesen Aufwendungen aus moralischen und sittlichen Gründen nicht entziehen (OLG Bremen FamRZ 97, 298).
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