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  • 01.09.2007 | PKV

    Gebührenaufkommen steigern – Prozesskostenvorschuss geltend machen

    von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz

    Ist ein Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen, wird in der Praxis für diesen i.d.R. PKH beantragt. Oft wird aber nicht beachtet, dass der Mandant unter Umständen einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (PKV) hat. Hat das Gericht Anhaltspunkte für einen Anspruch auf PKV, muss es PKH ablehnen. Dies wird in der Praxis aber zuweilen übersehen. Denn der Anspruch gehört zum Vermögen i.S. des § 115 Abs. 2 ZPO (OLG München FamRZ 96, 1021). Es ist im Übrigen auch lukrativ, diesen Anspruch geltend zu machen, da der Anwalt bei der PKH ab einem Streitwert von 3.000 EUR nur einen Bruchteil der Gebühren verdient, die er als Regelgebühren erhalten würde. Dazu im Einzelnen:  

     

    Beispiel: Vergleich zwischen PKH- und Regelgebühren beim Streitwert von 12.000 EUR

    PKH Gebühren:  

    1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 45, 49 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG  

    319,80 EUR  

    1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 45, 49 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG  

    295,20 EUR  

    Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    635,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    120,65 EUR  

     

    755,65 EUR  

     

    Regelgebühren:  

    1,3 Verfahrensgebühr gemäß §§ 13, 50 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV RVG  

    683,80 EUR  

    1,2 Terminsgebühr gemäß §§ 13, 50 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV RVG  

    631,20 EUR  

    Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG  

    20,00 EUR  

     

    1.335,00 EUR  

    Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG, 19 %  

    253,65 EUR  

     

    1.588,65 EUR  

     

     

    Die Differenz beträgt 833 EUR.  

     

     

    Checkliste: PKV
    • Wer ist anspruchsberechtigt? Nach § 1360a Abs. 4 BGB kann der Ehegatte vom anderen die Zahlung eines PKV fordern. § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB verweist für den getrennt lebenden Ehegatten auf § 1360a Abs. 4 BGB. § 5 S. 2 LPartG verweist für den nicht getrennt lebenden Lebenspartner auf § 1360a Abs. 4 BGB. § 12 Abs. 2 S. 2 LPartG verweist für den getrennt lebenden Lebenspartner – über § 1361 Abs. 4 BGB – ebenfalls auf § 1360a Abs. 4 BGB. Keinen Anspruch auf Zahlung eines PKV hat dagegen der geschiedene Ehegatte (BGH FamRZ 90, 280), da § 1360a BGB mangels gesteigerter unterhaltsrechtlicher Verantwortung nicht analog auf geschiedene Ehegatten angewandt werden kann. Auch zählt der PKV weder zum allgemeinen Lebensbedarf noch zum Sonderbedarf. Ebenso wenig haben daher Lebenspartner nach Aufhebung der Partnerschaft einen Anspruch auf Zahlung eines PKV. Auch der nicht ehelichen Mutter steht kein solcher Anspruch zu, da § 1615l Abs. 3 BGB auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt verweist und nicht auf § 1360a Abs. 4 BGB. Nicht verheiratete Eltern sind zudem nicht stärker unterhaltsrechtlich miteinander verbunden als geschiedene Eheleute. Nach der Rechtsprechung des BGH haben dagegen minderjährige unverheiratete Kinder analog § 1360a Abs. 4 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines PKV (BGH FamRZ 04, 1633) sowie volljährige Kinder, solange sie noch keine selbstständige Lebensstellung erreicht und sie ihre Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben (BGH FamRZ 05, 883).

     

    Höchstrichterlich ungeklärt ist, ob Kinder ihren Eltern, Großeltern ihren Enkeln und Enkel ihren Großeltern einen PKV schulden. Die Literatur verneint einen solchen Anspruch zum Teil. Begründung: Eine entsprechende Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB scheidet aus, wenn das Unterhaltsverhältnis nicht Ausdruck einer über das normale Maß hinausgehenden – also gesteigerten – Verantwortung des Pflichtigen für den Berechtigten ist wie beim Familien- und Getrenntlebensunterhalt zwischen Ehegatten (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rn. 24 und § 2 Rn. 613). Dagegen bejahen einige Obergerichte den Anspruch (OLG Koblenz FamRZ 97, 681). Letztere Ansicht ist m.E. jedoch nicht überzeugend, da zwischen Großeltern und Enkeln keine gesteigerte unterhaltsrechtliche Verantwortung besteht, wie sie auch der BGH in seinen Entscheidungen zur PKV-Pflicht von Eltern ihren Kindern gegenüber fordert (BGH FamRZ 04, 1633; 05, 883).

     

    • Rechtsstreit in einer persönlichen Angelegenheit: Die Unterscheidung zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen ist nicht maßgebend. Der Rechtsstreit muss bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten eine ausreichend enge Verbindung zwischen dem Anspruchsteller und dem Anspruchsgegner haben (BGH FamRZ 64, 197). Ob der Prozess lebenswichtig ist oder die Existenz berührt, ist unerheblich (BGH a.a.O.). Entscheidend ist, dass der Anspruch seine Wurzeln in den persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Anspruchsteller und dem Anspruchsgegner hat (BGH, a.a.O.; BGHZ 31, 386).

     

    • Billigkeit: Die Zahlung des PKV muss der Billigkeit entsprechen. Das bedeutet,
    • die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig und auch nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sein (BGH FamRZ 01, 1363). Es kommt darauf an, ob eine verständige Partei, die ihren Prozess selbst finanzieren muss, den Prozess führen würde. Es gelten hier die gleichen Prüfungsmaßstäbe wie bei PKH.

     

    • Der Anspruchsteller muss außerstande sein, die Prozesskosten selbst zu tragen. Er ist bedürftig, wenn er keine über seinem angemessenen Selbstbehalt liegenden Einkünfte hat. Liegen die Einkünfte über seinem angemessenen Selbstbehalt, ist dennoch Bedürftigkeit zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner äußerst leistungsfähig ist. Es gilt der Grundsatz, dass umso weniger strenge Anforderungen an die Bedürftigkeit des Anspruchstellers zu stellen sind, je leistungsfähiger der Antragsgegner ist (OLG Köln NJW-RR 02, 1585).

     

    Ob der Berechtigte auch den Stamm seines Vermögens verwerten muss, hängt ebenfalls von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Anspruchsgegners ab. Angemessene Rücklagen für Notzeiten müssen nicht verwertet werden (OLG Frankfurt FamRZ 86, 485). Eine Pflicht zum Verkauf von Grundvermögen besteht nicht. Dieses muss u.U. aber belastet werden. Ggf. besteht auch eine Pflicht, die erforderlichen finanziellen Mittel für ein vorhersehbares gerichtliches Verfahren über einen zumutbaren Zeitraum anzusparen (Anm. Viefhueszu BGH FamRZ 04, 1633).

     

    • Die Inanspruchnahme ist unbillig, wenn der Anspruchsgegner leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn ihm bei Ehegatten oder Lebenspartnern kein angemessener Selbstbehalt, bei minderjährigen Kindern und privilegierten Volljährigen kein notwendiger Selbstbehalt sowie bei volljährigen Kindern kein angemessener Selbstbehalt verbliebe, er selbst PKH ohne Ratenzahlung erhalten würde oder er den Vorschuss weder in einer Summe noch ratenweise zahlen könnte (FamRZ 04, 1633). Andernfalls käme eine Pflicht zur ratenweisen Zahlung in Betracht.

     

    Praxishinweis: In letzterem Fall muss der Anwalt PKH beantragen und einen PKV geltend machen. Die PKH-Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass der Berechtigte die Raten, die der Verpflichtete an ihn zahlen muss, an die Staatskasse weiterleiten muss. Verfügt der Ehegatte oder Lebenspartner weder über Vermögen noch über nicht prägende Einkünfte, ist er nicht leistungsfähig, da ihm bei Zahlung eines PKV gerade nicht der angemessene Selbstbehalt verbleiben würde (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kap. Rn. 339).

     

    • Kosten: Als PKV können Gerichts- und Anwaltskosten geltend gemacht werden. Fraglich ist, ob neben der Verfahrens- und der Terminsgebühr auch eine Einigungsgebühr gefordert werden kann. Denn der Anwalt kann, falls es zum gerichtlichen Vergleich kommt, von der bedürftigen Partei mangels Leistungsfähigkeit keine Einigungsgebühr erlangen. Auch vom Gegner wird er diese nicht bekommen, da beim Vergleich eine Kostenaufhebung erfolgt. Es dürfte m.E. wohl vertretbar sein, auch eine Einigungsgebühr geltend zu machen. Sollte es nicht zum Vergleichsabschluss kommen, muss diese, da es sich um einen PKV handelt, an den Anspruchsgegner zurückbezahlt werden. Gebühren, die bereits angefallen sind, können nicht mehr geltend gemacht werden (BGH FamRZ 85, 902).

     

    Wichtig: Macht der Anwalt im Wege der einstweiligen Anordnung den PKV geltend, kann er auch die Kosten für die Geltendmachung der einstweiligen Anordnung selbst dabei geltend machen (OLG Frankfurt FamRZ 79, 732). Es muss ein bestimmter Geldbetrag angesetzt werden. In der Praxis empfiehlt es sich, den Anspruch auf Zahlung eines PKV im Wege der einstweiligen Anordnung geltend zu machen, da dies i.d.R. schneller geht als im normalen Klageverfahren. Wird der PKV im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht, sind folgende Vorschriften anwendbar:
    • für Ehesachen und Folgesachen im Verbundverfahren: § 620 Nr. 10 ZPO,
    • in Unterhaltssachen, die keine Folgesachen sind: § 127a ZPO und
    • in sonstigen Familiensachen: § 621f Abs. 1 ZPO.

     

    • Zuständigkeit: Für die Geltendmachung des PKV ist das Familiengericht zuständig.

     

    • Grundsatz: keine Rückzahlungspflicht: Grundsätzlich muss der Anspruchsberechtigte den PKV nicht zurückzahlen. Ausnahme: Seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern sich wesentlich oder die Rückzahlung entspricht aus sonstigen Gründen der Billigkeit (BGH FamRZ 90, 491). Dies ist in der Praxis überwiegend der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte einen beachtlichen Betrag im Zugewinnausgleichsverfahren erhalten hat oder ihm durch den Verkauf eines gemeinsamen Hauses ein größerer Geldbetrag zugeflossen ist (Wendl/Staudigl, a.a.O, § 6 Rn. 34). Der Anspruch auf Rückzahlung ist ein familienrechtlicher Anspruch eigener Art (BGH, a.a.O.).

     

    Praxishinweis: Der bedürftige Ehegatte hat nach §§ 280, 286 Abs. 2 BGB gegen den Verpflichteten einen Schadenersatzanspruch auf Zahlung eines PKV, wenn dieser vor Rechtskraft der Ehescheidung damit in Verzug gesetzt worden ist (Wendl/Staudigl, a.a.O, § 6 Rn. 22). Hat der Bedürftige einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Verpflichteten, dessen Höhe noch nicht ganz geklärt ist, kann dieser dem Bedürftigen eine Abschlagszahlung auf den zu erwartenden Zugewinn bezahlen. So kann er nicht nur die Kosten, die für die Geltendmachung des PKV anfallen, sparen, sondern auch die Zahlung eines zusätzlichen PKV. Denn zum Vermögen gehört auch eine Abschlagszahlung auf einen zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruch (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt, a.a.O, 6. Kapitel, Rn. 339).

     

    • Besonderheit beim PKV: Der PKV ist kein Sonderbedarf, wie er im Gesetz geregelt ist. Er ist es jedoch „seinem Wesen nach“, was bedeutet, dass er bei der Haftung der Eltern wie Sonderbedarf behandelt wird (OLG Köln FamRZ 99, 792). § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB gilt beim Sonderbedarf eines Kindes nicht (BGH FamRZ 98, 286). Daher muss sich auch der betreuende Elternteil anteilig an den Kosten des PKV entsprechend seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen beteiligen (OLG Karlsruhe FamRZ 96, 1100). Etwas anderes gilt, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betreuenden Elternteils deutlich günstiger sind als die des anderen Elternteils (BGH FamRZ 98, 286).

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 160 | ID 112079