01.03.2003 · Fachbeitrag · Prozesskostenhilfe
Mutwilligkeit der Verfolgung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt
| Da sich der Streitwert im Verbundverfahren aus den zusammengerechneten Werten der Scheidungs- und Folgesachen errechnet, ist die Verfolgung eines Anspruchs im Scheidungsverbund billiger als wenn dieser in einem selbstständigen Verfahren geltend gemacht wird. Geht eine Partei den Weg des selbstständigen Verfahrens und verlangt PKH, ist diese zu versagen, weil die Rechtsverfolgung im Allgemeinen als mutwillig i.S. des § 114 ZPO anzusehen ist (OLG Nürnberg 7.10.02, 7 WF 3020/02, ZFE 03, 59). (Abruf-Nr. 030377) |
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