30.11.2010 | Prozessrecht
Fristbeginn bei Beschwerden sorgfältig prüfen
Der Beginn der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO setzt die Zustellung einer Ausfertigung des in vollständiger Form abgefassten Urteils voraus (BGH 9.6.10, XII ZB 132/09, n.v., Abruf-Nr. 102097). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Das Urteil ist dem Kläger in beglaubigter Abschrift am 27.3.09 zugestellt worden. Seine Berufung ist am 23.5.09 beim OLG eingegangen und wurde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde dagegen hatte Erfolg.
Die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung beginnt mit Zustellung des vollständig abgefassten Urteils. Zuzustellen ist eine Ausfertigung. Das ist eine in gesetzlich bestimmter Form gefertigte Abschrift. Diese vertritt die bei den Akten verbleibende Urschrift nach außen. Wegen der Bedeutung der Ausfertigung und des -vermerks reicht es nicht aus, wenn eine beglaubigte Abschrift des Urteils zugestellt wird. Bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist sollte daher überprüft werden, ob eine beglaubigte Ausfertigung zugestellt worden ist.