· Fachbeitrag · Familienstreitsache
Fristbeginn bei abweichender Entscheidung
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Bergisch Gladbach
| Der BGH hat entschieden, wann die Frist zur Beschwerdeeinlegung in einer Familienstreitsache beginnt, wenn das den Beteiligten zugestellte Schriftstück vom verkündeten Beschluss abweicht. |
Sachverhalt
Das AG hat am 18.11.16 einen Beschluss verkündet, mit dem der Antragsgegner M verpflichtet worden ist, einen monatlichen Trennungsunterhalt sowie einen Rückstand zu zahlen. Den Beteiligten ist eine davon abweichende Abschrift zugestellt worden, nach der der M höheren laufenden Unterhalt sowie einen höheren Rückstand zahlen muss. Die Abschrift enthielt im Gegensatz zum verkündeten Beschluss keine Entscheidungsgründe. Anlässlich eines Erörterungstermins im Scheidungsverfahren am 14.9.18 fiel das Versehen auf. Der tatsächlich verkündete Beschluss ist der Antragstellerin F am 24.9.18 förmlich zugestellt worden. Diese hat am 23.10.18 Beschwerde beim AG eingelegt und diese beim OLG innerhalb der Begründungsfrist begründet. Mit Beschluss vom 19.9.18 hat das AG zudem die „Wirkungslosigkeit“ des „Beschlussentwurfs“ festgestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der F ist vom OLG durch gesonderten Beschluss verworfen worden. Außerdem hat das OLG die Beschwerde gegen den Beschluss vom 18.11.16 wegen Versäumung der Einlegungsfrist verworfen. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos (BGH 22.4.20, XII ZB 131/19, Abruf-Nr. 215952).
Entscheidungsgründe
Für den Erlass einer Entscheidung in einer Familienstreitsache kommt es gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 310 ZPO auf deren Verkündung an. Das Verkündungsprotokoll ist ordnungsgemäß unterzeichnet worden. Denn die Unterschrift der Richterin weist individuellen Charakter auf und ermöglicht einem Dritten, den Namen aus dem Schriftbild herauszulesen.
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