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  • 01.05.2006 | Prozessrecht

    Geleistete Zahlungen im Urteil und Prozessvergleich richtig berücksichtigen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    1. Zu Berechtigung und Verpflichtung des Gerichts, den auf Änderung eines Unterhaltstitels klagenden Schuldner gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Möglichkeit der prozessualen Gestaltungsklage nach § 767 ZPO analog hinzuweisen, wenn es den abzuändernden Titel mangels Bestimmtheit nicht für vollstreckungsfähig hält.  
    2. Zu den Voraussetzungen der Vollstreckungsfähigkeit eines Unterhaltstitels mit unbezifferter Anrechnungsklausel.  
    (BGH 7.12.05, XII ZR 94/03, FamRZ 06, 261, Abruf-Nr. 060185)  

     

    Sachverhalt

    Durch den für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleich verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten Unterhalt „unter Anrechnung bereits bezahlter Beträge“ zu zahlen. Er klagte erfolglos auf Abänderung dahingehend, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen muss. In der Berufungsinstanz stellte er seinen Klageantrag um und beantragte festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Anwaltsvergleich unzulässig sei. Das Berufungsgericht sah die Klageänderung als sachdienlich an und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Die dagegen gerichtete Revision blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat seine Pflicht zur Unparteilichkeit nicht verletzt. Denn das Gericht ist zu entsprechenden Hinweisen bezüglich einer sachdienlichen Antragstellung verpflichtet, § 139 ZPO. In Betracht wäre auch nur ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gekommen, das aber wegen der mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht werden darf.  

     

    Der Antrag, die Zwangsvollstreckung ab Rechtshängigkeit für unzulässig zu erklären, ist eine prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO. Sowohl eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO als auch eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO müssten mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden. Bei fehlender Vollstreckungsfähigkeit des Titels kommt eine Klage analog § 767 ZPO in Betracht. Der Titel ist mangels Vollstreckungsfähigkeit unbestimmt. Denn die Zahlungen sind nicht beziffert. Die Vollstreckungsfähigkeit des Titels ist nur gewährleistet, wenn  

    • er den Anspruch des Gläubigers ausweist,
    • Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet,
    • sich klar ergibt, dass der Schuldner sich ohne Einschränkung i.H. des bezifferten Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft und die Anrechnungsklausel nur einen deklaratorischen Vorbehalt bedeutet, in dem jeder Bezug zur Zahlungspflicht vermieden wird, z.B. durch einen bloßen Hinweis auf die Vollstreckungsgegenklage.