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  • 01.06.2006 | Prozessrecht

    Ist der freiwillig geleistete Sockelbetrag mit dem streitigen Spitzenbetrag einklagbar?

    Es ist in der Regel nicht mutwillig i.S. des § 114 ZPO, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur den streitigen Spitzenbetrag, sondern auch den vom Unterhaltsschuldner nicht in Frage gestellten Sockelbetrag klageweise geltend machen will (OLG Hamm 2.12.05, 11 WF 382/05, n.v., Abruf-Nr. 061330).

     

    Praxishinweis

    Auch wenn der Schuldner freiwillig den Sockelbetrag des geforderten Unterhalts leistet, steht dies der Titulierung des gesamten Unterhaltsbetrags nicht entgegen. Eine entsprechende Klage ist nicht mutwillig i.S. von § 114 ZPO. Der Unterhaltsgläubiger muss sich nicht darauf verweisen lassen, nur den streitigen Spitzenbetrag einzuklagen. Denn eine anderweitige Titulierung mit vollstreckungsfähigem Inhalt wäre beim Ehegattenunterhalt nur in einer Notarurkunde möglich. Diese Kosten müsste die unterhaltsberechtigte Klägerin im Zweifel mangels Anspruchsgrundlage für eine Erstattung durch den Schuldner selbst tragen. Wäre die Klage mutwillig, liefe dies darauf hinaus, dass die arme Partei bei wenn auch nur vorübergehender freiwilliger Zahlung keinen Anspruch auf Titulierung des laufenden Unterhalts hätte. Denn die Mittel für die notarielle Urkunde hat sie im Zweifel auch nicht.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 98 | ID 87157