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  • 05.01.2011 | Prozessrecht

    Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach dem FamFG: Richtig eingelegt und richtig begründet

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Seit der Einführung des FamFG haben sich in der Praxis Probleme bezüglich des richtigen Rechtsmittels und Rechtsbehelfs ergeben. Die folgenden Übersichten geben einen Überblick, welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf gegen welche Entscheidung zulässig ist.  

     

    Übersicht: Vergleich der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach altem und neuem Recht

    Rechtsmittel nach altem Recht: ZPO und FGG kannten verschiedene Rechtsmittel:  

     

    • Die ZPO kannte als Rechtsmittel die Berufung, die Revision, die sofortige Beschwerde, die befristete Beschwerde und die Rechtsbeschwerde.
    • Das FGG sah die einfache, sofortige Beschwerde, die weitere und sofortige weitere Beschwerde vor.

     

    Rechtsmittel nach neuem Recht: Nach neuem Recht gilt Folgendes:  

     

    • Grundsatz: Nun ist gem. § 58 Abs. 1 FamFG gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen, die einheitlich durch Beschluss ergehen (§ 38, § 116 Abs. 1 FamFG) und die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen (§ 39 FamFG) das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die §§ 58 bis 75 FamFG enthalten die allgemeinen Bestimmungen über die Rechtsmittel, die vorbehaltlich besonderer Regelungen für alle im FamFG erfassten Verfahrensgegenstände gelten. Das FamFG behält die formelle Anknüpfung (BGH FamRZ 09, 219 f.) bei, sodass das OLG Beschwerdegericht ist, unabhängig davon, ob das FamG auch tatsächlich in einer Familiensache i.S. des § 111 FamFG entschieden hat.

     

    • Ausnahmen: Es gelten folgende Ausnahmen:

     

    • Für einstweilige Anordnungen gilt § 57 FamFG. Diese sind nach S. 1 grundsätzlich unanfechtbar.
    • Das Buch 2 (Verfahren in Familiensachen) enthält besondere Regelungen für einzelne Verfahrensgegenstände in den §§ 117, 143 bis 148, § 197 Abs. 3 S. 1, § 198 Abs. 3 S. 1 FamFG sowie §§ 228, 229 FamFG.
    • Zwischen- und Nebenentscheidungen sind grundsätzlich unanfechtbar, § 58 Abs. 2 FamFG. Sonderfall: Das Gesetz regelt die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen.

    Die folgende Übersicht betrifft Rechtsmittel, wenn das Verfahren (kein Verbund) vor dem 1.9.09 eingeleitet worden ist:  

     

    Übersicht: Rechtsmittel bei vor dem 1.9.09 eingeleiteten Verfahren, die nicht im Verbund sind

    ZPO Familiensachen: Hier gilt Folgendes:  

     

    • Berufung: Sofern das Verfahren in Unterhalts- und Güterrechtssachen vor dem 1.9.09 anhängig gemacht worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG), richten sich die Rechtsmittel für den gesamten Instanzenzug bis zum BGH nach altem Recht. Denn Verfahren i.S. des Art. 111 Abs. 1 FGG-RG werden als Ganzes verstanden, also einheitlich hinsichtlich des Instanzenzugs und damit des Verfahrens in den Rechtsmittelinstanzen (BGH FamRZ 10, 111; 10, 192; 10, 357).

     

    • Entscheidung des FamG durch Urteil: Gegen in erster Instanz erlassene Endurteile (§ 511 Abs. 1 ZPO), Zwischenurteile im Rahmen der § 280 Abs. 2, § 304 Abs. 2 ZPO sowie entsprechend gegen Vorbehaltsurteile (§ 302 Abs. 2 ZPO) ist innerhalb der Frist des § 517 ZPO - ein Monat ab Zustellung - das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Auch gegen ein zweites Versäumnisurteil kann Berufung eingelegt werden. Diese kann aber nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat, § 514 Abs. 2 ZPO.

     

    • Berufungsbegründungsfrist: Diese beträgt gem. § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Monate. Sie beginnt mit Zustellung des in vollständiger Form (mit Urteilsgründen) abgefassten Urteils. Folge: Gleichzeitiger Fristbeginn für Einlegung und Begründung der Berufung. Sonderfälle des Fristbeginns: die Fünf-Monatsfrist des § 517 ZPO sowie der Lauf der Frist bei Urteilsberichtigung nach §§ 319, 320 ZPO und Urteilsergänzungen nach § 321 ZPO gem. § 518 ZPO. Die Berufungsbegründungsfrist kann gem. § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO verlängert werden.

     

    • Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründung: Dieser ist § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entnehmen. Danach muss die Berufung Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. Besondere formale Anforderungen bestehen insoweit nicht.

     

    • Unterschriftserfordernis: Diesem ist nach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO genügt, wenn die Berufungsbegründung zwar nicht unterschrieben ist, dieser aber ein - von einem Bevollmächtigten und zugelassenen Anwalt - unterzeichneter Schriftsatz beigefügt ist, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Berufungsbegründung mit beiliegendem Schriftsatz gesendet wird und beide Schriftsätze zusammen dem Gericht mit einem einheitlichen Telefax übermittelt werden (BGH NJW-RR 09, 933).

     

    • Anschlussberufung (§ 524 ZPO): Die Anschlussberufung ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, sondern nur ein Antrag im Rahmen des vom Gegner eingelegten Rechtsmittels (BGH FamRZ 86, 43). Eine Beschwer ist nicht erforderlich (BGH NJW 80, 702), ebenso nicht das Erreichen der Berufungssumme. Die Anschlussberufung ist gem. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Erwiderung nach § 521 Abs. 2 ZPO. Wurde dem Berufungsbeklagten keine Frist zur Erwiderung gesetzt, ist die Anschließung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich. Wird die Erwiderungsfrist nach § 524 Abs. 2 ZPO verlängert, verlängert sich automatisch auch die Einlegungsfrist. Nach § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO gilt die Frist nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323 ZPO) zum Gegenstand hat.

     

    FGG-Familiensachen: Gem. § 621e ZPO a.F. ist gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 sowie 13 ZPO die befristete Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist gem. § 621e Abs. 3 S. 2 i.V. mit § 520 Abs. 1, 2 und 3 S. 1 ZPO zu begründen. Die Anschlussbeschwerde ist in isolierten Familiensachen nach allgemeinen Grundsätzen statthaft, insbesondere im Versorgungsausgleich (BGH NJW 82, 224; OLG Düsseldorf FamRZ 07, 1572). Das gilt allerdings nicht, wenn der Träger der Versorgungslast oder Rentenversicherung das Hauptrechtsmittel eingelegt hat (BGHZ 92, 207). Gleiches gilt in Umgangsrechtsverfahren (OLG Thüringen FamRZ 07, 661).  

     

     

    Die folgende Übersicht betrifft Rechtsmittel, wenn das Verbundverfahren vor dem 1.9.09 eingeleitet worden ist und erstinstanzlich nach dem 31.8.10 entschieden worden ist: