05.01.2011 | Prozessrecht
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach dem FamFG: Richtig eingelegt und richtig begründet
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Seit der Einführung des FamFG haben sich in der Praxis Probleme bezüglich des richtigen Rechtsmittels und Rechtsbehelfs ergeben. Die folgenden Übersichten geben einen Überblick, welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf gegen welche Entscheidung zulässig ist.
Übersicht: Vergleich der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nach altem und neuem Recht |
Rechtsmittel nach altem Recht: ZPO und FGG kannten verschiedene Rechtsmittel:
Rechtsmittel nach neuem Recht: Nach neuem Recht gilt Folgendes:
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Die folgende Übersicht betrifft Rechtsmittel, wenn das Verfahren (kein Verbund) vor dem 1.9.09 eingeleitet worden ist:
Übersicht: Rechtsmittel bei vor dem 1.9.09 eingeleiteten Verfahren, die nicht im Verbund sind |
ZPO Familiensachen: Hier gilt Folgendes:
FGG-Familiensachen: Gem. § 621e ZPO a.F. ist gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen über Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 sowie 13 ZPO die befristete Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist gem. § 621e Abs. 3 S. 2 i.V. mit § 520 Abs. 1, 2 und 3 S. 1 ZPO zu begründen. Die Anschlussbeschwerde ist in isolierten Familiensachen nach allgemeinen Grundsätzen statthaft, insbesondere im Versorgungsausgleich (BGH NJW 82, 224; OLG Düsseldorf FamRZ 07, 1572). Das gilt allerdings nicht, wenn der Träger der Versorgungslast oder Rentenversicherung das Hauptrechtsmittel eingelegt hat (BGHZ 92, 207). Gleiches gilt in Umgangsrechtsverfahren (OLG Thüringen FamRZ 07, 661).
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Die folgende Übersicht betrifft Rechtsmittel, wenn das Verbundverfahren vor dem 1.9.09 eingeleitet worden ist und erstinstanzlich nach dem 31.8.10 entschieden worden ist:
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