27.07.2011 | Prozessrecht
So erkennen Sie, ob der Meistbegünstigungsgrundsatz anzuwenden ist
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Entscheidet das Familiengericht im - noch fortgeltenden - alten Verfahrensrecht nicht durch Urteil, sondern fehlerhaft nach neuem Verfahrensrecht durch Beschluss, wird auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Ausgangsgericht die Rechtsmittelfrist gewahrt ([Grundsatz der Meistbegünstigung, im Anschluss an Senatsbeschluss 17.12.08, XII ZB 125/06, MDR 09, 1000]; BGH 6.4.11, XII ZB 553/10, FamRZ 11, 966, Abruf-Nr. 111671). |
Sachverhalt
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten im vereinfachten Unterhaltsverfahren zur Zahlung von Kindesunterhalt zu verpflichten. Nachdem die Anträge dem Beklagten im Juni 09 zugestellt worden waren und dieser keine Einwendungen erhoben hat, haben die Kläger im Dezember 09 beantragt, das streitige Verfahren durchzuführen. Mit Endbeschluss vom 16.6.10 ist der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet worden. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es, dass gegen den Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft und dieses binnen einer Frist von einem Monat beim AG einzulegen sei.
Gegen diesen Beschluss, der den Bevollmächtigten des Beklagten am 24.6.10 zugestellt worden war, hat dieser mit Schriftsatz vom 20.7.10 Beschwerde beim AG eingelegt, die dort bereits am selben Tag per Telefax eingegangen ist. Nach Weiterleitung des Originals an das Berufungsgericht ist die Beschwerde dort am 28.7.10 eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen und darauf hingewiesen, dass der Beklagte beim Berufungsgericht Berufung hätte einlegen müssen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache.
Entscheidungsgründe
Wenn eine Entscheidung in falscher Form ergangen ist, dürfen die Parteien keinen Rechtsnachteil erleiden. Ihnen steht deshalb das Rechtsmittel zu, das nach der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist. Daneben besteht auch die Möglichkeit, das Rechtsmittel einzulegen, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung zulässig wäre.
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