26.08.2010 | Prozessrecht
Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung
Der Verfahrenswert für eine einstweilige Anordnung kann den Hauptsachewert erreichen, wenn im einstweiligen Anordnungsverfahren mit einem Vergleich der Streit der Beteiligten umfassend geregelt und beigelegt wird (OLG Düsseldorf 11.6.10, II-7 WF 51/10, n.v., Abruf-Nr. 102206). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Wenn durch das einstweilige Anordnungsverfahren eine endgültige Regelung herbeigeführt wird und damit ein Hauptsacheverfahren erspart wird, ist es unangemessen, den nach § 41 FamGKG ermäßigten Verfahrenswert zugrunde zu legen. Eine Erhöhung des Regelwertes nach § 49 Abs. 1 und 2 FamGKG hat das OLG jedoch abgelehnt. Der Verfahrenswert beträgt damit 2.000 EUR bei einer Maßnahme nach § 1 GewSchG bzw. 3.000 EUR nach § 2 GewSchG.
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 156 | ID 138040