· Fachbeitrag · Kostenrecht
Gegenstandswerte in Gewaltschutzsachen
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen-Seelscheid
| Gewaltschutzsachen sind Familiensachen nach §§ 210 ff. FamFG. Zuständig hierfür sind die Familiengerichte. Der Beitrag zeigt, wie Sie die Verfahrenswerte für Gewaltschutzsachen nach § 49 FamGKG richtig bestimmen. |
1. Verfahren nach § 1 GewSchG
Verfahren nach § 1 GewSchG betreffen Maßnahmen auf Kontaktverbot, Wohnungsbetretungsverbot, Näherungsverbot o. Ä. Der Verfahrenswert solcher Verfahren ist nach § 49 Abs. 1 FamGKG mit einem Regelwert von 2.000 EUR anzusetzen.
Soweit nach § 1 GewSchG mehrere Maßnahmen begehrt werden, beeinflusst dies den Wert nicht. Der Regelwert von 2.000 EUR gilt für sämtliche in § 1 GewSchG genannten Maßnahmen. Es ist nicht etwa für jede einzelne Maßnahme ein Regelwert von 2.000 EUR anzusetzen. Die Zahl der vom Antragsteller begehrten Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG ist für die Wertfestsetzung bedeutungslos (OLG Frankfurt AGS 14, 522).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig