30.06.2011 | Prozessrecht
Wiederaufnahme eines ruhenden Ehescheidungsverfahrens nach Versöhnung
von RA Thurid Neumann, FA Familienrecht, Konstanz
Haben Ehegatten sich wieder versöhnt und ein rechtshängiges Ehescheidungsverfahren für ruhend erklärt, wird dieses Verfahren oft vergessen. Die Eheleute erinnern sich erst wieder daran, wenn sie sich erneut trennen. Fraglich ist, welche Auswirkungen das ruhende Verfahren auf den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich hat.
Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich
Gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG gilt als Ehezeit die Zeit vom Beginn des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit (Zustellung) des Scheidungsantrags vorausgeht.
Grundsätzlich ist die Rechtshängigkeit desjenigen Scheidungsantrags maßgeblich, der den zur Scheidung führenden Rechtsstreit ausgelöst hat. Dies gilt auch, wenn dieses Scheidungsverfahren ausgesetzt oder zum tatsächlichen Stillstand gekommen ist (BGH FamRZ 83, 38). Grund: Der getrennt lebende Ehegatte hat gem. § 1361 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Rahmen des Trennungsunterhalts auch einen Anspruch auf die Kosten für eine angemessene Altersvorsorge. Denn der Versorgungsausgleich (VA) umfasst die Zeit nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr. So wird die entstehende versorgungsrechtliche Lücke geschlossen. Würde man als Ende der Ehezeit den Zeitpunkt der Wiederanrufung des Gerichts nehmen, würde es zur ungerechtfertigten Doppelversorgung kommen, wenn die bis dahin erworbenen Versorgungsanrechte in den VA einbezogen würden (BGH FamRZ 80, 552).
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