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  • 27.04.2010 | Prozessrecht

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach isolierter Beantragung von PKH

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich PKH beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldhafter Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der PKH mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der PKH ist bereits zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann (BGH 13.1.10, XII ZB 108/09, FamRZ 10, 448, Abruf-Nr. 100481).

     

    Sachverhalt

    Nach Abweisung einer Unterhaltsklage hat die Klägerin am letzten Tag der Berufungsfrist PKH für eine beabsichtigte Berufung beim OLG beantragt. Der Senatsvorsitzende hat mehrfach auf klärungsbedürftige Punkte des PKH-Gesuchs hingewiesen, u.a. hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens und des Verbleibs der von der Klägerin erhaltenen Zugewinnausgleichszahlungen, verbunden mit der Anfrage, ob der PKH-Antrag aufrechterhalten bleibe. Das OLG hat den PKH-Antrag zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin Berufung eingelegt, diese begründet und sogleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das OLG hat die Berufung als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung kann einer Partei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur PKH beantragt hat, nur bewilligt werden, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der PKH mangels Bedürftigkeit rechnen musste (BGH NJW-RR 08, 1313; FamRZ 05, 1901). Hier hat die Klägerin nach Zugang des Hinweises des Senatsvorsitzenden damit rechnen müssen, dass ihr PKH mangels Bedürftigkeit versagt werden würde. Denn nach dem Hinweis ist der Verbleib des erhaltenen Vermögens zum Teil ungeklärt geblieben. Da die Klägerin keine weitere Aufklärung geleistet hat, abgesehen von dem pauschalen Hinweis, dass keine Rücklagen hätten gebildet werden können, konnte sie aufgrund des ihr bekannten Hinweises nicht mehr mit der PKH-Bewilligung rechnen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung zeigt Risiken auf, die entstehen, wenn isoliert PKH für ein einzulegendes Rechtsmittel begehrt wird. Aus anwaltlicher Sicht ist vorsorglich nach Zugang eines Hinweises des Berufungsgerichts auf Bedenken gegen die Bedürftigkeit die Wiedereinsetzungsfrist des g§ 234 ZPO von zwei Wochen im Fristenkalender zu notieren. Auf die Zustellung des PKH versagenden Beschlusses kommt es also in diesen Fällen nicht an.