26.01.2010 | Reform des Verjährungsrechts
Neue Verjährungsregeln ab 1.1.10
von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.9.09 (BGBl I 3142 ff), das am 1.1.10 in Kraft getreten ist, sind wichtige Änderungen auch im Bereich des Familienrechts eingetreten (vgl. auch Sarres FK 09, 138), die nachfolgend kurz dargestellt werden:
- Die in § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. enthaltene 30-jährige Verjährungsfrist für familien- und erbrechtliche Ansprüche entfällt. Es gilt die Verjährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren.
- Statt der früher 2-jährigen Verjährungsfrist des § 1302 BGB a.F. gilt nunmehr die Regelfrist des § 195 BGB. Die Frist beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.
- § 1378 Abs. 4 BGB ist aufgehoben worden. Es gelten die allgemeinen Regeln der §§ 195, 199 BGB. Die Frist beginnt nicht mehr mit „Kenntnis von der Beendigung des Güterstands“ (vgl. dazu BGH FamRZ 97, 804), sondern erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Unkenntnis erlangen müsste (BT-Drucks. 16/8954 S. 15). Die Höchstdauer der Verjährungsfrist beträgt nun statt 30 Jahre (§1578 Abs. 4 S. 2 BGB a.F.) 10 Jahre (§ 199 Abs. 4 BGB).
- Nach § 1390 Abs. 3 S. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist des § 195 BGB für Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen den Beschenkten mit der Beendigung des Güterstands. Die Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB gilt nicht.
- Neu gefasst worden ist auch § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB der die Hemmung von Ansprüchen zwischen einem Kind und seinen Eltern bzw. dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Ehegatten regelt.
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