01.05.2005 | Scheidungsverbund
Ist die Ablehnung der Abtrennung einer Folgesache anfechtbar?
Die Ablehnung, eine Scheidungsfolgesache abzutrennen, ist nicht anfechtbar (BGH 20.10.04, XII ZB 35/04, FamRZ 05, 191; Abruf-Nr. 043046) |
Sachverhalt
Zwischen den Parteien ist ein Scheidungsverfahren anhängig. Das AG hat den Antrag des Ehemanns abgelehnt, die Folgesache Zugewinnausgleich abzutrennen und dem Scheidungsantrag vorab stattzugeben. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das OLG als unzulässig verworfen. Dagegen richtete sich die – wegen dieser Frage zugelassene – Rechtsbeschwerde des Ehemannes. Der BGH hat auch dieses Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das ZPO-Reformgesetz ist in ZPO-Verfahren gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts (in Familiensachen des OLG) ein Rechtsmittel ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist also nur statthaft, wenn
- dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
- das Beschwerdegericht sie im angefochtenen Beschluss (ausdrücklich) zugelassen hat.
Im vorliegenden Fall hatte das OLG zwar die Rechtsbeschwerde zugelassen. An diese Zulassung war der BGH aber entgegen § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht gebunden. Eine Bindung tritt nur ein, wenn die Rechtsbeschwerde nach dem Gesetz an sich statthaft ist. Ist eine Entscheidung aber überhaupt nicht anfechtbar, kann auch keine Rechtsbeschwerde statthaft sein.
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