01.12.2006 | Sorgerecht
Rückführung eines Kindes nach dem HKiEntÜ
Der „gewöhnliche Aufenthalt“ i.S. des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKiEntÜ) ist durch eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie das Vorhandensein einer solchen Beziehung zur Umwelt gekennzeichnet, die die Annahme einer sozialen Integration der betreffenden Person an ihrem Aufenthaltsort rechtfertigen. Ein rechtsgeschäftlicher oder natürlicher Bleibewille ist nicht erforderlich (OLG Frankfurt 15.2.06, 1 WF 231/05, FamRZ 06, 883, Abruf-Nr. 063325). |
Sachverhalt
Die Eltern, der Vater ist amerikanischer Staatsangehöriger, die Mutter ist deutsche Staatsangehörige, haben in Deutschland geheiratet. Sie haben zwei minderjährige Kinder C und G. C hat neben der deutschen auch die amerikanische Staatsangehörigkeit. Beide Kinder sind in Deutschland aufgewachsen bis zur Auswanderung der Familie nach Australien. Die Mutter flog mit G nach Deutschland zurück. Die Mitnahme von C verhinderte der Vater durch Nichtherausgabe des Passes. Nach Rückkehr der Mutter nach Australien besuchte C dort kurz die Schule, bevor die Mutter mit beiden Kindern nach Deutschland zurückflog. Seither lebt sie wieder in der vorher von der Familie bewohnten Wohnung. Der Vater hat erfolglos die Rückführung der Kinder gemäß HKiEntÜ verlangt.
Entscheidungsgründe
Der „gewöhnliche Aufenthalt“ der Kinder i.S. des Art. 3a und 4 S. 1 HKiEntÜ befindet sich nicht in Australien. Die Rechtsprechung in den Vertragsstaaten legt den Begriff unterschiedlich aus. Die Rechtsprechung
- in Deutschland prägt den Begriff ganz überwiegend als faktisch, so dass ein Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist (BGH FamRZ 97, 1070);
- im anglo-amerikanischen Rechtskreis stellt vorrangig auf den Willen ab, den eine Person bezüglich des gewöhnlichen Aufenthalts hat (sog. settled intention).
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