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  • 01.04.2007 | Sozialhilferegress

    Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs

    von RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
    1. Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genannten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist.  
    2. Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise jedenfalls nicht ohne Weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann.  
    3. Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen.  
    4. Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem Schadenersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige erhalten hat.  
    (BGH 7.11.06, X ZR 184/04, FamRZ 07, 277, Abruf-Nr. 063560)  

     

    Sachverhalt

    Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs in Anspruch. Die Klägerin hatte den Sohn des Beklagten (Sohn) im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige in einem Kinder- und Jugendwohnheim untergebracht. Nach seinem 18. Geburtstag übertrug er zwei Grundstücke, die seine Großmutter ihm schenkweise zugewandt hatte, ohne Gegenleistungen auf den Beklagten. Die Klägerin hat den angeblichen Rückgewähranspruch des Sohnes wegen Notbedarfs auf sich übergeleitet und nimmt den Beklagten auf Zahlung in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung dagegen hatte im Wesentlichen Erfolg. Die Revision führt zur teilweisen Klageabweisung und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klägerin hat den Anspruch des Sohnes aus § 528 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten wirksam auf sich übergeleitet. Der Sohn konnte sich während der Gewährung der Sozialhilfe nicht selbst unterhalten. Unerheblich ist, ob er das Geschenk während dieser Zeit zur Sicherung seines Unterhalts hätte einsetzen können. Gemäß dem Schenkungsvertrag hätte er die Grundstücke bei Veräußerung vor Vollendung des 25. Lebensjahres unentgeltlich an den Beklagten übertragen müssen. Die Großmutter hatte sich einen lebenslangen Nießbrauch daran vorbehalten. Damit hätte der Sohn zwar die Grundstücke während seiner Bedürftigkeit weder veräußern noch nutzen können. Das schließt aber die Rückforderung nicht aus. Die Grundstücke waren für ihn nicht wirtschaftlich wertlos. Der Wert war nur zeitweise nicht realisierbar.  

     

    Der Anspruch steht der Klägerin nur für die Zeit nach Abschluss des Schenkungsvertrags zu. Zuvor kann kein Anspruch des Schenkers gegen den Beschenkten bestehen. Es kommt nicht auf die Eintragung des Beklagten im Grundbuch an. Nach § 519und § 528 BGB soll es dem Schenker vor und nach Erfüllung des Schenkungsversprechens möglich sein, auf das Geschenk zuzugreifen, wenn es zur Sicherung seines Unterhalts oder zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten notwendig ist. Nach dem Schenkungsvollzug ist der Beschenkte durch § 529 BGB und dadurch stärker geschützt, dass eine bloße Gefährdung des Unterhalts nicht mehr ausreicht. Für den Umfang des zu sichernden Unterhalts kommt es auf die Entstehung des Notbedarfs an. § 528 Abs. 1 BGB setzt nur voraus, dass die Schenkung vollzogen ist und dass der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen Unterhalt zu bestreiten und die Unterhaltspflichten zu erfüllen.