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  • · Fachbeitrag · Elternunterhalt

    BGH korrigiert Berechnung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Die Berechnung des Mindestselbstbehalts beim Elternunterhalt darf nicht an die Einkommensgrenze von 100.000 EUR gem. § 94 Abs. 1a SGB XII geknüpft werden. Diese Grenze ist ausschließlich für den sozialhilferechtlichen Regress relevant und darf nicht auf zivilrechtliche Unterhaltspflichten übertragen werden. Das hat der BGH entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller T ist Sozialhilfeträger. Er nimmt den Antragsgegner S aus übergegangenem Recht für den Zeitraum von Juli bis Dezember 20 auf Elternunterhalt für dessen pflegebedürftige Mutter M in Anspruch. Diese lebt in einer vollstationären Pflegeeinrichtung und kann die Kosten ihrer Heimunterbringung mit ihrer Sozialversicherungsrente und den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht vollständig decken. Der T erbrachte für sie im genannten Zeitraum monatliche Sozialhilfeleistungen. Der S ist verheiratet und bewohnte mit seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau und zwei volljährigen Kindern ein den Ehegatten gehörendes Einfamilienhaus. Das Jahresbruttoeinkommen des S belief sich 2020 auf gut 133.000 EUR.

     

    Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des T ist erfolglos geblieben. Das OLG hat das Bruttoeinkommen des S um Steuern und Sozialabgaben, Unterhaltspflichten für eines der volljährigen Kinder, berufsbedingte Aufwendungen, Versicherungen sowie Altersvorsorgeaufwendungen bereinigt und die unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des S mit Monatsbeträgen zwischen 5.451 EUR und 6.205 EUR ermittelt. Auf dieser Grundlage hat es den S für nicht leistungsfähig gehalten. Denn der Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt müsse sich mit Blick auf § 94 Abs. 1a S. 1 und 2 SGB XII an dem Nettobetrag orientieren, der sich überschlägig aus einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben errechnen lasse, sodass ein Mindestselbsthalt von 5.000 EUR für Alleinstehende und ein Familienmindestselbstbehalt von 9.000 EUR für Verheiratete als angemessen anzusehen sei. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde des T führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGH 23.10.24, XII ZB 6/24, Abruf-Nr. 245222).