Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2007 | Steuerrecht

    BGH: Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte verpflichtet ist, dem Antrag des anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn die Trennung der Ehegatten in den betreffenden Veranlagungszeitraum fiel und sie in die Steuerklassen III/V eingereiht waren (BGH 23.5.07, XII ZR 250/04, FamRZ 07, 1229, Abruf-Nr. 072148).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung für das Jahr 02. Die Parteien leben seit November 02 getrennt. Sie bezogen in diesem Jahr jeweils Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug erfolgte beim Verdienst des Klägers nach Steuerklasse III, bei dem der Beklagten nach Steuerklasse V. Die Beklagte hatte für das Jahr 02 die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG beantragt. Sie erhielt daraufhin einen Erstattungsbetrag von rund 3.000 EUR. Der Steuerbescheid ist bestandskräftig. Daraufhin wurde der Kläger ebenfalls getrennt veranlagt. Gegen ihn wurde – durch nicht bestandskräftigen Bescheid – ein Nachzahlungsbetrag von rund 3.900 EUR festgesetzt, während sich bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung eine Gesamtnachzahlungspflicht von rund 303 EUR für beide ergeben hätte unter der Voraussetzung, dass der Erstattungsbetrag, den die Beklagte erhalten hat, zurückgezahlt wird. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Anspruch. Er hat erklärt, sie von der Steuerschuld freizustellen, die bei der Zusammenveranlagung entstehen würde. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger verpflichtet ist, sie in Höhe eines Betrags von 303 EUR freizustellen. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, obwohl der Steuerbescheid gegen die Beklagte bestandskräftig ist. Der Steuerbescheid des Klägers ist aber noch nicht bestandskräftig. Es besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Einwilligung in die von dem anderen Ehegatten gewünschte Zusammenveranlagung, wenn dieser den anderen von dadurch entstehenden Nachteilen freistellt.  

     

    Allerdings haben die Ehegatten eine andere Aufteilung ihrer Steuerschulden während der intakten Ehe konkludent dadurch vereinbart, dass sie die Steuerklassen III und V gewählt haben, um monatlich mehr Barmittel zur Verfügung zu haben. Die Nachteile hat die Beklagte, die die Steuerklasse V gewählt hat, bewusst hingenommen, da sie keine Vereinbarung über einen etwaigen Ausgleich mit dem anderen Ehegatten getroffen hat. An dieser Vereinbarung, die für die Dauer der intakten Ehe gilt, ändert sich auch dadurch nichts, dass die Ehe anschließend gescheitert ist. Eine rückwirkende Änderung käme nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung dazu in Betracht. Für die Zeit nach der Trennung muss grundsätzlich jeder Ehegatte für die Steuer aufkommen, die auf sein Einkommen entfällt, sodass die früher gemeinsame Übung nicht fortgeschrieben werden darf.