01.10.2006 | Steuerrecht
Gesamtschuldnerausgleich bei Steuerschulden
Die Aufteilung einer nach der Trennung fällig gewordenen Steuerschuld und der sich hieraus ergebenden Erstattungs- bzw. Nachzahlungsansprüche zusammenveranlagter Ehegatten hat im Innenverhältnis grundsätzlich unter entsprechender Heranziehung des § 270 AO auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der Eheleute zu erfolgen (BGH 13.5.06, XII ZR 111/03, n.v., Abruf-Nr. 062018). |
Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung einer von ihm beglichenen Steuernachforderung in Anspruch. Die Eheleute trennten sich 1999 und sind seit 2001 rechtskräftig geschieden. In den Jahren 1996 bis 1998 wurden die Eheleute gemeinsam steuerlich veranlagt, wobei der Kläger Verlustabzüge in Anspruch nahm. Auf Grund einer Betriebsprüfung reduzierten sich seine Verluste, so dass es zu Steuernachforderungen für die Jahre 1996 bis 1999 in Höhe von rund 108.000 DM kam. Die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage hat das LG abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Eheleute sind bezüglich Steuernachzahlungen Gesamtschuldner. Der Gesamtschuldnerausgleich wird durch den Zugewinnausgleich nicht verdrängt. Der Gesamtschuldnerausgleich regelt sich nach § 426 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Haftung im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen geboten. Sollte während intakter Ehe eine andere Handhabung tatsächlich durchgeführt worden sein, verliert diese mit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, also mit Trennung der Parteien, ihre Bedeutung, so dass wiederum § 426 Abs. 1 BGB gilt. Der Gesamtschuldnerausgleich ist auf der Grundlage des § 270 AO durchzuführen.
Praxishinweis
Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Danach muss jeder Ehegatte im Innenverhältnis die Hälfte der gemeinsamen Schulden tragen. Vorrangig ist jedoch ein anderer Verteilungsmaßstab, der sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder dem Inhalt und Zweck des zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben kann.
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