01.08.2006 | Steuerrecht
Kein Studium auf Kosten der Allgemeinheit
Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, zur Bemessung einer einkommensmindernd zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung an die tatsächlichen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung seines Kindes anzuknüpfen (BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats] 12.1.06, 2 BvR 660/05, NJW 06, 1866, Abruf-Nr. 061998). |
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer (Bf) hatten in den Jahren 1999 und 2000 für das Studium ihrer Tochter in Amerika jeweils rd. 52.000 DM gezahlt. Bei der entsprechenden Veranlagung zur Einkommensteuer hatte das Finanzamt nach § 33a Abs. 2 EStG dafür jeweils einen Ausbildungsfreibetrag von 4.200 DM als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde der Bf hatten keinen Erfolg. Mit der Verfassungsbeschwerde rügten sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1und Art. 6 Abs. 1 GG und machten geltend, dass einkommensteuerlich mindestens die Hälfte ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern entstehen nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit wie Unterhaltsleistungen zur Sicherung des Existenzminimums (BVerfG [I. Senat] NJW 94, 991). Sie stellen letztlich Investitionen der Eltern in die Zukunft der Kinder dar. Kosten für erhöhte Bedarfe in der Ausbildungsphase sind nicht unbesehen auf die Allgemeinheit der Steuerpflichtigen zu verteilen (BVerfG [II. Senat] NJW 05, 1923). Es ist daher verfassungsrechtlich nicht geboten, zur Bemessung der einkommensteuermindernd zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung an die tatsächlichen Aufwendungen für die Berufsausbildung anzuknüpfen.
Der I. Senat des BVerfG hat aber die konkrete Höhe der steuerlichen Berücksichtigung solcher Belastungen nicht vollständig in das gesetzgeberische Ermessen gestellt (NJW 94, 991). Die Richter halten es für verfassungsrechtlich zulässig, die einkommensteuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen bei auswärtiger Unterbringung auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten zu begrenzen, da der Staat auch die Ausbildung durch Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens fördere (BVerfG, a.a.O.). Zur Bemessung der „Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten“ hat der I. Senat auf die Vorstellung des Gesetzgebers über die Kosten einer durchschnittlichen Ausbildung für eine möglichst große Zahl von Fällen abgestellt (BVerfG, a.a.O.).
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