27.05.2010 | Steuerrecht
Neues vom BGH zum begrenzten Realsplitting
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) gewählt, kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (BGH 17.2.10, XII ZR 104/07, FamRZ 10, 717, Abruf-Nr. 101123). |
Sachverhalt
Die geschiedenen Parteien streiten um Nachteilsausgleich nach Inanspruchnahme des Realsplittings durch den Beklagten. Die Klägerin erhielt in 03 rückständigen Unterhalt vom Beklagten. Für dieses Jahr wählten die Klägerin und ihr neuer Ehemann die Zusammenveranlagung. In 04 bat der Beklagte sie, die Anlage U zur Einkommensteuererklärung zu unterschreiben. Er versicherte, ihr alle wirtschaftlichen Nachteile aus dem Realsplitting zu ersetzen. Die Klägerin stimmte zu. Das Finanzamt setzte für die Klägerin und ihren Ehemann die Steuern auf der Grundlage des Gesamteinkommens, in das der Unterhalt eingeflossen war, neu fest. Die Klägerin verlangt den Mehrbetrag. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das OLG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Die Revision hat nur wenig Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die Pflicht zum Nachteilsausgleich besteht als Ausfluss des gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses zwischen den Eheleuten. Die Parteien haben nicht vereinbart, dass auch dem Ehemann der Klägerin steuerliche Nachteile zu erstatten sind. Dazu reicht nicht aus, dass der Beklagte sich in Kenntnis der Wiederheirat der Klägerin zum Nachteilsausgleich verpflichtet hat.
Die durch die Zusammenveranlagung entstandene Steuerlast darf nicht als Nachteil beurteilt werden, da auch Vorteile durch die günstigere Besteuerung des Gesamteinkommens bestehen. Die Steuerlast des neuen Ehemanns der Klägerin wäre bei getrennter Veranlagung deutlich höher.
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