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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Sonstige Einkünfte aus Unterhaltsleistungen entstehen erst mit dem Sonderausgabenabzug

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | Im Unterhaltsrecht spielt das (vereinbarte) Realsplitting eine wichtige Rolle. Hierdurch kann der Unterhaltspflichtige seine Steuerlast mindern und damit sein verbleibendes Einkommen entsprechend erhöhen. Das FG Sachsen-Anhalt hat sich nun damit befasst, zu welchem Zeitpunkt der beim Unterhaltspflichtigen vorgenommene Sonderausgabenabzug zu einkommensteuerrechtlich relevanten Einkünften beim Berechtigten führt. |

     

    Sachverhalt

    Die in 07 geschiedene Ehefrau (F) reichte ihre Einkommensteuererklärung 07 in 7/08 beim Finanzamt (FA) ein. Das FA setzte mit Bescheid aus 9/08 ausgehend von Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit die Einkommensteuer (ESt) mit 0 EUR fest. Zuvor hatte E in 9/07 mit ihrem früheren Ehemann (M) einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach dieser ab Rechtskraft der Scheidung 10.000 EUR zahlen musste. F und M unterzeichneten die Anlage U für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten zur ESt-Erklärung für das Streitjahr 07 in 2/10. Während die Anlage U dem FA des M in 2/10 vorlag, hatte das FA der F hiervon erst in 11/15 Kenntnis. Grund: Zwischen M, F und FA war ein Rechtsbehelf darüber anhängig, ob die 10.000 EUR als Sonderausgaben zu beachten sind oder als ZGA unbeachtlich bleiben. Einem Sonderausgabenabzug stimmte das FA des M erst mit Änderungsbescheid vom 15.9.15 zu. Daraufhin änderte das FA der F den Ursprungsbescheid und setzte gegen F für 07 ESt auf die erhaltenen Einkünfte aus Unterhaltsleistungen fest.

     

    Hiergegen legte F fristgerecht Widerspruch ein und brachte vor, die Festsetzungsfrist sei abgelaufen. FA berief sich darauf, dass erst die tatsächliche Berücksichtigung der Sonderausgaben bei M Wirkung für die Vergangenheit entfaltet hätte. Einspruch und Klage der F blieben erfolglos.