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  • 01.06.2006 | Steuerrecht

    Steuerregeln nach der Trennung von Ehepaaren

    von Dipl.Finw. Robert Kracht, Bonn

    Ein Ehepaar kann im Trennungsjahr noch zusammen veranlagt werden und in den Genuss des Splittingtarifs kommen. Voraussetzung dafür ist, dass beide Partner diese Veranlagungsart beantragen. Bei einer gemeinsamen Erklärungsabgabe wird dies unterstellt. Da der Steuerbescheid erst später kommt, stellt sich die Frage, wie einzelne Steuerpositionen, Erstattungen oder Nachforderungen steuerrechtlich behandelt werden. Dazu im Einzelnen:  

     

    Beispiel

    Ehemann M hat im Jahr 2005 Verluste aus Gewerbebetrieb von 600.000 EUR, aus dem Vorjahr resultiert noch ein Minus von 150.000 EUR. Ehefrau F hat Lohneinkünfte von 75.000 EUR. Sie haben sich im Juni getrennt und noch die Zusammenveranlagung gewählt. Da das Einkommen im Jahr 2004 negativ ist, wird die einbehaltene Lohnsteuer von F erstattet. Das Paar erhält zwei Steuerbescheide mit gleichem Inhalt. Der verbleibende Verlust von 675.000 EUR steht ab dem Jahr 2006 gemäß § 62d Abs. 2 EStDV nur dem M für seine Einzelveranlagung zu.  

     

    Die Steuererstattung erhält grundsätzlich der Gatte, der die Beträge an das Finanzamt geleistet hat (Vorauszahlungen) oder auf dessen Rechnung eine Zahlung erfolgt ist (Lohnsteuer). Somit erhält F ihre Lohnsteuer zurück. Hat ein Paar noch Vorauszahlungen geleistet, wird dieser Betrag nach Köpfen verteilt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wirkt die Auszahlung des Erstattungsanspruchs an einen Partner auch für und gegen den anderen. Diese schuldbefreiende Wirkung tritt aber nicht ein, wenn das Finanzamt erkennen musste, dass der andere Ehegatte hiermit nicht einverstanden ist. Das ist bei dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten der Fall (BFH BStBl. 90 II, 719). Erstattet das Finanzamt hier an einen Ehegatten, wird es dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem anderen Gatten befreit (BFH BStBl. 91 II, 442). Es muss also ermitteln, wer damals für welche Rechnung gezahlt hat.  

     

    Bei Nachzahlungen gilt das Paar als Gesamtschuldner, § 44 AO. Da diese Regelung oft unerwünscht ist, sollte hier mit schriftlichem Antrag eine Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. AO begehrt werden. Dann werden beide Partner hinsichtlich der vollstreckungsmäßigen Situation nicht schlechter gestellt als einzeln veranlagte Steuerpflichtige. Ein Aufteilungsantrag ist besonders ratsam für denjenigen, der kaum eigenes Einkommen hat. Die Aufteilung der rückständigen Steuern erfolgt nach dem Verhältnis der Beträge, die sich bei einer fiktiven getrennten Veranlagung ergeben hätten, § 270 AO.