27.09.2010 | Steuerrecht
Zusammenveranlagung: Zustimmungspflicht des Verluste erwirtschaftenden Ehegatten
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerliche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine - infolge der Verluste zur erwartende - geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Lebensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, verwendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich schadenersatzpflichtig (BGH 18.11.09, XII ZR 173/06, FamRZ 10, 269, Abruf-Nr. 100233). |
Sachverhalt
Der klagende Ehemann nimmt die Beklagte auf Schadenersatz wegen Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung in Anspruch. Der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum positive Einkünfte. Die Beklagte erwirtschaftete Verluste. Im Trennungszeitraum beantragten die Parteien zunächst noch eine gemeinsame Veranlagung. Daraus erhielt der Kläger eine Einkommensteuererstattung. Später beantragte die Beklagte die getrennte Veranlagung, um den verbleibenden Verlust auf spätere Veranlagungszeiträume vorzutragen und mit positiven Einkünften verrechnen zu können. Folge: Der Kläger musste die Steuererstattung zurückzahlen und darüber hinaus erheblich Steuern nachzahlen. Sein Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Verhandlungen über eine Zustimmung der Beklagten zur Zusammenveranlagung scheiterten, da sie ihre Zustimmung von einem Ausgleich der Nachteile abhängig machte, die ihr aufgrund einer Zusammenveranlagung entstehen. Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Berufung der Beklagten dagegen hatte Erfolg. Die zugelassene Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der BGH hat eine für die Praxis wichtige Streitfrage geklärt. Diese betrifft die Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung, wenn ein Ehegatte positive Einkünfte, der andere jedoch Verluste erwirtschaftet hat. Die Entscheidung beschränkt sich auf die Fallgestaltung, dass die Verluste vor der Trennung entstanden sind. Der BGH hat folgende Merksätze aufgestellt:
Übersicht: Zusammenveranlagung - Zustimmungspflicht des Verluste Erwirtschaftenden |
Möglich ist auch eine Vereinbarung der Ehegatten, dass der eine im Innenverhältnis die aus seinen Verlusten resultierenden Vorteile für sich allein vorbehält. Der andere muss die daraus folgende steuerliche Mehrbelastung ausgleichen, allerdings auch mit der weiteren Konsequenz: Für den Familienunterhalt stehen insgesamt weniger Mittel zur Verfügung.
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