01.12.2005 | Streitwertfestsetzung
Mindeststreitwert bei PKH-Ehesache nicht zwingend
Auch bei Bewilligung von ratenfreier PKH für beide Eheleute in Ehesachen ist nicht stets der Mindeststreitwert von 2.000 EUR anzusetzen (BVerfG 23.8.05, 1 BvR 46/05, AnwBl. 05, 651, Abruf-Nr. 052937). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Wurde im Rahmen einer Ehesache beiden Parteien ratenfreie PKH gewährt, war in der Rechtsprechung der OLG streitig, ob dafür stets der Mindeststreitwert von 2.000 EUR nach § 12 Abs. 2 GKG a.F., jetzt § 48 Abs. 3 GKG n.F. angesetzt werden musste. Das BVerfG hat nun diese Streitfrage zu Gunsten der Anwälte entschieden. Die Auslegung der Vorschriften des GKG führt zur unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit des beschwerdeführenden Anwalts. Der Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG kann nicht durch Verfolgung von Gemeinwohlbelangen gerechtfertigt werden. Denn der Schutz der Staatskasse, die nach § 12 BRAGO, jetzt § 45 Abs. 1 RVG die Kosten des beigeordneten Anwalts trägt, erfolgt bereits über die reduzierte PKH-Vergütung nach § 123 BRAGO, jetzt § 49 RVG. Der Anwalt braucht daher künftig nicht mehr die Festsetzung des Mindestreitwerts hinzunehmen (ausführlich dazu Hauskötter, RVG prof. 05, 181).