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  • · Fachbeitrag · VKH

    Diese Gebührenvorteile bringt Ihnen das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen-Seelscheid

    | Zum 1.1.21 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sind nicht nur die Gebührenbeträge um ca. 10 Prozent angehoben worden; auch haben sich ‒ insbesondere für den Familienrechtler ‒ wichtige inhaltliche Änderungen ergeben. Gleich zwei Probleme stellten sich bei Abschluss eines Mehrwertvergleichs unter VKH-Bewilligung. Durch die Neufassungen des § 48 Abs. 1 RVG und der Nr. 1003 VV RVG sind diese jetzt zugunsten der Anwaltschaft geklärt. |

    1. Erstreckung der VKH bei Mehrwertvergleich

    Mit der Neufassung des § 48 Abs. 1 RVG ist die seit Langem bestehende Streitfrage geklärt worden, wie sich die Erstreckung der Beiordnung auf den Mehrwert eines Vergleichs für den Anwalt auswirkt, also, welche Gebühren er in diesem Fall mit der Landeskasse abrechnen kann.

     

    Diese Frage war früher auch im Scheidungsverbundverfahren strittig. Dort bedarf es in einer Vielzahl von Mehrwertvergleichen keiner gerichtlichen Erstreckung, da sich diese bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, § 48 Abs. 3 RVG.