01.12.2005 | Streitwertfestsetzung
Verfahren nach dem GewSchG
2. Hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens ist zu unterscheiden: |
3. Wird ein Anwalt sowohl mit dem Hauptsacheverfahren als auch mit dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung befasst, ist jeweils ein eigener Wert für beide Verfahrensgegenstände festzusetzen, § 17 Nr. 4 RVG (OLG Koblenz 23.5.05, 7 WF 123/05, FGPrax 05, 180, Abruf-Nr. 052384). |
Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der Hauptsachewert kann nicht niedriger bemessen werden als der Wert der einstweiligen Anordnung. Betrifft die einstweilige Anordnung nach dem GewSchG die Wohnungsüberlassung oder -benutzung, ist zwingend ein Wert von 2.000 EUR anzusetzen (Hartmann, KostenG, 34. Aufl., § 53 GKG Rn. 21; ausführlich hierzu Volpert, RVG prof. 05, 148).
Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 209 | ID 87269