01.06.2006 | Umgangsrecht
Anordnung der Teilnahme an fachpsychologischen Beratungsgesprächen
Es besteht keine Befugnis des Familiengerichts, zur Anbahnung einer Umgangsregelung die Teilnahme der Eltern an fachpsychologischen Beratungsgesprächen anzuordnen (OLG Nürnberg 6.4.06, 9 WF 1546/05, n.v., Abruf-Nr. 061331). |
Entscheidungsgründe
Über die Beschwerde entscheidet nicht der originäre Einzelrichter (§§ 568, 526 ZPO, sondern gemäß § 30 FGG der Senat in der durch § 122 GVG vorgeschriebenen Besetzung.
Die Beschwerde ist begründet. Das Familiengericht ist nicht befugt zu einer Anordnung, mit der die Beteiligten zu einem bestimmten Verhalten zur Vorbereitung des Umgangs bewegt werden sollen. Zwar ermöglicht die in § 1684 Abs. 2 BGB geregelte Wohlverhaltenspflicht in gewissem Umfang auch die Auferlegung einer Handlungspflicht. Nicht zulässig ist jedoch ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. Auch dienen die Anordnungsbefugnisse nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB nicht dazu, eine künftige Umgangsregelung vorzubereiten.
Praxishinweis
Zwischenentscheidungen in FGG-Verfahren sind, sofern sie in die Rechte eines Beteiligten eingreifen, mit der Beschwerde nach §§ 19, 20 FGG angreifbar. Ob in selbstständigen Familiensachen (§ 621a Abs. 1 ZPO) § 568 ZPO gilt, ist umstritten. Zutreffend dürfte sein, dass die Vorschrift nicht gilt (OLG Bamberg NJW-RR 03, 1163; Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 30 Rn. 10 m.w.N. auch zur Gegenmeinung).
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