27.07.2011 | Umgangsrecht
Ausgestaltung des Umgangsrechts
Kriterien zur Regelung des elterlichen Umgangsrechts (OLG Saarbrücken 4.1.11, 6 UF 132/10, FamRZ 11, 824, Abruf-Nr. 112281). |
Entscheidungsgründe
Bei der Regelung des Umgangsrechts sind die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern und auch das Wohl des Kindes sowie dessen Individualität als Grundrechtsträger zu beachten. Die Gerichte müssen sich um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BVerfG FamRZ 10, 1622). Nach § 1697a BGB ist diejenige Entscheidung zu treffen, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Es gelten folgende Kriterien:
- Belastbarkeit des Kindes,
- bisherige Intensität seiner Beziehung zum Umgangsberechtigten und seine Vertrautheit mit diesem,
- räumliche Entfernung der Eltern voneinander,
- Interessen und Bindungen von Kind und Eltern,
- das Verhältnis der Eltern untereinander,
- persönliche und berufliche Situation und Betreuungsmöglichkeit des Umgangsberechtigten,
- Wille des Kindes, soweit mit seinem Wohl vereinbar,
- Alter und altersbedingtes Zeitempfinden sowie
- Entwicklungs‑ und Gesundheitszustand des Kindes.
Das AG hat zutreffend das kindliche Bedürfnis nach klaren Strukturen hervorgehoben und es abgelehnt, den Wochenablauf des Kindes durch eine Vielzahl kurzer Umgangsintervalle, die zu einem ständigen Hin und Her für das Kind führten, zu zersplittern. Zutreffend hat es auch berücksichtigt, dass das Kind den Umgang mit dem Vater genießt.
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