01.09.2005 | Umgangsrecht
Ausschluss des Umgangsrechts
1. Bei hinreichendem Anlass besteht die verfassungsrechtliche Pflicht des Familiengerichts zur Prüfung, ob die einer Entscheidung zu Grunde gelegte Äußerung eines Kindes zum verweigerten Umgang mit dem Vater auch tatsächlich mit dem Kindeswohl in Einklang steht, es sich dabei insbesondere nicht um eine von der Kindesmutter beein-flusste Äußerung handelt. |
2. Das Grundrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG i.V. mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen vollständigen Umgangsausschluss ausspricht, ohne die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs in Betracht zu ziehen (BVerfG 8.3.05, 1 BvR 1986/04, FamRZ 05, 1057, Abruf-Nr. 052274). |
Sachverhalt
Das Umgangsrecht des Vaters des am 24.6.96 geborenen Kindes wurde ausgeschlossen. Seit der Ehescheidung im Jahr 02 übt die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht aus. In den Jahren 00 bis August 02 fand kein Umgang statt. Das AG hat, nachdem zunächst mehrere begleitete Umgangstermine stattgefunden hatten, dem Kindesvater ein regelmäßiges Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie in den Ferien eingeräumt. Auf die Beschwerde der Kindesmutter schloss das OLG nach Anhörung des Kindes den persönlichen Umgang des Vaters mit dem Kind bis zum 8.7.05 mit der Begründung aus, das Kind habe sich entschieden gegen jedes Zusammentreffen mit seinem Vater ausgesprochen und erklärt, es wolle ihn nicht sehen. Die Gründe ließen erkennen, dass sich das Kind vom Beschwerdeführer in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühle. Der zeitweilige Ausschluss des Umgangs diene dazu, dass das Kind Abstand von den es belastenden Ereignissen im Zusammenhang mit den Bemühungen des Beschwerdeführers um Kontakt zu ihm gewinne. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Vaters hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Die Gerichte müssen bei Streit über die Ausübung des Umgangsrechts sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Dabei ist das gerichtliche Verfahren so zu führen, dass es geeignet und angemessen ist, der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen zu dienen. Dazu ist erforderlich, dass sich die Gerichte mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen.
Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Dazu ist dem Kind im Gerichtsverfahren die Möglichkeit zu eröffnen, sich über seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern zu äußern.
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