01.11.2006 | Umgangsrecht
Klagbarer Anspruch des Kindes auf Durchführung von Umgangskontakten
PKH für ein Umgangsverfahren kann nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der andere Elternteil am Umgang kein Interesse hat (OLG Stuttgart 31.3.06, 17 WF 80/06, n.v., Abruf-Nr. 063039). |
Sachverhalt
Ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern begehrt die Regelung des Umgangs mit seinem Vater, der diesen ablehnt. Das AG hat PKH für ein Umgangsverfahren abgelehnt. Das OLG hat PKH bewilligt.
Entscheidungsgründe
Das Umgangsrecht soll nicht nur dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes sowie seiner Entwicklung fortlaufend zu überzeugen. Vielmehr ergibt sich aus § 1684 Abs. 1 BGB ein eigenes persönliches Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil. Insoweit besteht eine Umgangspflicht der Eltern. PKH für einen Umgangsregelungsantrag kann nicht mit der Begründung verweigert werden, eine Umgangspflicht sei wegen des entgegenstehenden Willens des Antragsgegners nicht durchsetzbar. Erst nach Anhörung aller Beteiligten kann die Interessenlage von Eltern und Kind sachgerecht bewertet werden. Auch ist zu klären, ob der Umgang mit dem Vater dem Kindeswillen entspricht.
Der PKH steht auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich bislang nicht um Unterstützung und Vermittlung des Jugendamtes bemüht hat.
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