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  • 01.06.2007 | Umgangsrecht

    Voraussetzungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Zur Vollzugsfähigkeit einer vergleichsweise vereinbarten und vom Familiengericht gebilligten Umgangsverpflichtung des Kindesvaters (OLG Koblenz 25.9.06, 11WF 490/06, n.v., Abruf-Nr. 071547).

     

    Sachverhalt

    Die Eltern haben das Umgangsrecht für die bei der Mutter lebenden Kinder S und C durch einen vor dem AG getroffenen Vergleich dahin geregelt, dass sich der Vater verpflichtet hat, diese alle 14 Tage zu sich zu nehmen, und zwar C von Samstag 16.00 bis Sonntag 18.00 Uhr und S sonntags von 10.00 bis 18.00 Uhr. Nachdem es seither erst zu einem einzigen Wochenendumgang mit S und C gekommen war, hat das AG auf Antrag der Kindesmutter dem Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht und dabei die Umgangsregelung der Eltern gebilligt. Durch einen weiteren Beschluss hat es gegen den Kindesvater ein Zwangsgeld festgesetzt. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat das OLG stattgegeben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Umgangsvereinbarung stellt keine i.S. des § 33 Abs. 1 S. 1 FGG vollzugsfähige Gerichtsentscheidung dar. Zwar hat das AG die Vereinbarung der Eltern gebilligt und damit als Entscheidung übernommen, der Umgangspflicht fehlt es jedoch an der hinreichenden Bestimmtheit und damit an einer unabdingbaren Voraussetzung für die zwangsweise Durchsetzung. Nur in zeitlicher und örtlicher Hinsicht liegt eine hinreichend bestimmte Regelung vor. Die weiteren Modalitäten der Umgangskontakte (Abholen oder Bringen, Ersatztagsregelung, Informationspflicht, Ferien- und Urlaubsregelung) fehlen.  

     

    Praxishinweis

    Einigen sich Eltern zu Protokoll des Familiengerichts, bedarf diese Einigung – um Grundlage für die Vollstreckung zu sein – einer gerichtlichen Billigung (OLG Brandenburg FamRZ 01, 1315; Büte, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Kinder, 2. Aufl., Rn. 152 m.w.N.). Sofern sie hinreichend bestimmt ist (OLG Celle FamRZ 99, 173), genügt es, dass der Richter sie „bestätigt“, indem er die Übernahme des Elternvorschlags unmissverständlich zu erkennen gibt (dazu Büte, a.a.O.).