26.08.2008 | Umgangsrecht
Umgangspflicht des nicht ehelichen Vaters
Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG 1.4.08, I BvR 1620/04, FamRZ 08, 845; (BGH 14.5.08, XII ZB 225/06, BGH FamRZ 08, 1334, Abruf-Nr. 081920). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Umgangspflicht eines Vaters (KV) mit seinem aus einer außerehelichen Beziehung mit der Mutter (KM) hervorgegangenen Kind (K). Die Beziehung der Eltern/Parteien endete bereits vor der Geburt des Kindes. Der Kontakt des verheirateten KV zu K brach ab. KM hat beantragt, den KV zum regelmäßigen Kontakt mit K zu verpflichten. Das AG hat dem Antrag stattgegeben, das OLG und der BGH haben den Umgangsrechtsantrag dagegen zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Vorrangige Gründe des Kindeswohls stehen vorliegend dem grundsätzlich bestehenden subjektiven Recht eines Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil nicht entgegen (dazu auch BVerfG FamRZ 08, 845, 848 ff.) § 1684 Abs. 1 BGB räumt nur dem Kind ein höchstpersönliches Recht zum Umgang mit jedem Elternteil ein. Denn Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung eines Kindes, macht ihnen diese Aufgabe aber zugleich zur Pflicht. Die in § 1684 Abs. 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht konkretisiert die den Eltern grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ein Kind. Damit hat der Gesetzgeber die Umgangspflicht eines Elternteils als höchstpersönliches Recht des Kindes, nicht aber als das Recht der Mutter ausgestaltet.
Nur das Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, bei Interessenkonflikt durch einen Verfahrenspfleger, kann ein materielles Recht mit höchstpersönlichem Charakter im eigenen Namen geltend machen. Hier ist die KM aber im eigenen Namen und aus eigenem Recht vorgegangen.
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