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  • 01.09.2007 | Umgangsrecht

    Umgangsrecht des biologischen Vaters

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle
    Der biologische – nicht rechtliche – Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht (OLG Karlsruhe 12.12.06, 2 UF 206/06, FamRZ 07, 924, Abruf-Nr. 071567).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Antragsteller ist der biologische Vater der Zwillinge. Bei ihrer Geburt war die Kindesmutter mit einem anderen verheiratet. Die Eheleute versorgen die Kinder. Das AG hat einen begleiteten Umgang angeordnet. Auf die Beschwerde der Ehegatten hat das OLG den Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Regelung des Umgangs zurückgewiesen. Ein Umgangsrecht nach  

    • § 1684 BGB scheitere daran, dass Eltern i.S. der Vorschrift nur die gesetzlich legitimierten Eltern seien, nicht dagegen der biologische Vater.
    • § 1685 Abs. 2 BGB scheitere daran, dass eine sozial-familiäre Beziehung des Antragstellers zu den Kindern weder bestehe noch bestanden habe. Er habe keine tatsächliche Verantwortung für die Zwillinge getragen. Dies gelte auch unter Beachtung von Art. 6 GG. Inhaber des Elternrechts sei nur, wer zugleich die Elternverantwortung trage, unabhängig davon, ob sich die Elternschaft auf Abstammung oder auf Rechtzuweisung gründe. Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK sei es nicht geboten, ihm ein Umgangsrecht einzuräumen, weil ein Familienband, in das die Kinder hätten hineingeboren werden können, mit ihm nie bestanden habe. Auch nach der Geburt sei keine derartige Beziehung entstanden.

     

    Praxishinweis

    Nach § 1685 Abs. 2 BGB n.F. steht engen Bezugspersonen, sofern sie für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben (sog. sozial-familiäre Beziehung) ein Umgangsrecht zu. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist i.d.R. anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammen gelebt hat. Welche Zeitspanne dabei gemeint ist, ist offen. Abzustellen ist auf das Alter des Kindes und das Zeitempfinden in der jeweiligen Altersstufe (BVerfG FamRZ 01, 753; 04, 689). § 1685 Abs. 2 BGB dient nicht dazu, abgerissene oder nie entstandene Bindungen zu begründen. Der Senat stützt sich auf die Entscheidung des BVerfG, wonach Art. 6 Abs. 1 GG nur die Aufrechterhaltung einer sozialen Beziehung zwischen dem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater zum Kind schützt, wenn er zumindest eine Zeitlang Verantwortung für das Kind getragen hat (FamRZ 06, 1661). Die vorgeburtliche Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme reicht nicht aus, um den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG zu begründen.  

     

    Das OLG Celle hat dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht versagt, wenn das Kind (noch) als eheliches Kind des früheren Ehemanns der Mutter gilt und der leibliche Vater keine enge Bezugsperson ist (NJW 05, 78). Das OLG Celle hat auch ein Umgangsrecht der „biologischen Großmutter“ mit einem Kind verneint, das mit der Mutter und dem „gesetzlichen Vater“ in einer sozialen Gemeinschaft lebt (FamRZ 05, 126).